180 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Zwar zielen die angeklagten Äusserungen des Beschuldigten gegenüber C. hinsichtlich des Auf-ihn-Losgehens bzw. Ihn-blutig- Schlagens darauf ab, gegenüber C. zu signalisieren, dass er stärker sei und ihn verletzen könne, sie enthalten jedoch auch wiederholt die Aussage, dies nicht tun zu werden, weil er, aufgrund der Kollegen, die ihm helfen würden, verlieren würde. Es ist damit fraglich, ob diesbezüglich überhaupt ein Ankündigen oder In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels vorliegt.