3.3.2. C. hat anlässlich der Berufungsverhandlung die angeklagten Äusserungen des Beschuldigten nicht mehr erwähnt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 f.). Es kann jedoch offenbleiben, ob der Beschuldigte diese getätigt hat, denn selbst wenn davon ausgegangen würde, wäre der Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB nicht erfüllt.