Zudem ist erforderlich, dass der Betroffene durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Der subjektive Tatbestand der Drohung verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.3). - 10 -