Dabei ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Die Funktion und Erfahrung einer betroffenen Person kann jedoch ebenfalls berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 5.4 betreffend die Erfahrung eines in Selbstverteidigung geübten Türstehers). Zudem ist erforderlich, dass der Betroffene durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird.