Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, wobei er dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig hinstellen muss. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist.