Der Beschuldigte bestreitet, die angeklagten Äusserungen gegenüber C. getätigt zu haben. Zudem macht er geltend, dass derartige Äusserungen C. nicht in Angst und Schrecken versetzen mochten. 3.3. 3.3.1. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt.