Die Staatsanwaltschaft macht mit Berufung geltend, dem Strafantragsformular von C. sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte ihn anlässlich der Anhaltung/Überwachung bedroht habe, weshalb klar sei, dass er sich durch das Verhalten des Beschuldigten bedroht gefühlt und deswegen Strafantrag gestellt habe. Selbst wenn C. nicht in Schrecken oder Angst versetzt worden wäre, hätte sich der Beschuldigte des Versuchs strafbar gemacht. Die ausgesprochenen Drohungen im Zusammenhang mit dem aufgebrachten Verhalten des Beschuldigten seien geeignet gewesen, auch einen Polizisten in Angst und Schrecken zu versetzen.