3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Drohung freigesprochen. Sie erwog, es sei nicht ersichtlich, dass C. ernsthaft befürchtet hätte, vom Beschuldigten geschlagen zu werden oder wegen ihm den Beruf des Polizisten aufgeben zu müssen (vorinstanzliches Urteil E. 5.2).