Nach dem Gesagten bestehen für das Obergericht keine Zweifel, dass der Beschuldigte am 1. März 2020 seinen Lieferwagen in Q. gelenkt hat. Der Beschuldigte hat sich somit auch hinsichtlich dieses Vorfalls des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gemacht.