Er habe auch gewusst, dass der Beschuldigte über keinen Führerausweis verfüge. Er habe das Fahrzeug bereits aus einer gewissen Distanz erkannt und geschaut, wie viele Personen im Fahrzeug sitzen und sich dann auf den Fahrersitz geachtet. Das Auto sei mit einer Person besetzt gewesen und als er an ihm vorbeigefahren sei, habe er den Beschuldigten klar erkennen können. Es sei dunkel gewesen, aber die Strassenbeleuchtung in Q. sei relativ stark. Er sei sich sicher, dass es der Beschuldigte gewesen sei, ansonsten hätte er ihn später nicht zu dieser Sache befragt.