gewusst hat. Soweit der Beschuldigte beantragt, eine Mitarbeiterin des Strassenverkehrsamts zu befragen, warum er [mit dem Führerausweisentzug] so hoch bestraft werde, ist dies für das Strafverfahren nicht von Relevanz und sein Beweisantrag dementsprechend abzuweisen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte am 1. März 2020 ein Motorfahrzeug gelenkt hat. 2.3.3. Für das Obergericht bestehen gestützt auf die konstanten und schlüssigen Aussagen des Polizisten C. keine Zweifel, dass es der Beschuldigte war, der am 1. März 2020 in Q. einen Lieferwagen gelenkt hat: