2.3. 2.3.1. Des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG macht sich schuldig, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. 2.3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass dem Beschuldigten der Führerausweis ab 23. März 2018 für immer entzogen worden ist und er um den Entzug des Führerausweises -7-