Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen formellen Freispruch und bringt vor, aufgrund der Dunkelheit, der gefahrenen Geschwindigkeit und des Umstands, dass C. sich als Lenker auf den Verkehr habe konzentrieren müssen, sei es kaum denkbar, dass er den Lenker des ihn kreuzenden Fahrzeugs hätte erkennen können. Zudem habe er [der Beschuldigte] seit dem Führerausweisentzug nie mehr Privatfahrten gemacht und es sei auszuschliessen, dass er an einem Sonntagabend nach 22:00 Uhr geschäftlich unterwegs gewesen sei.