Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung einen Schuldspruch und macht geltend, es sei auf den Rapport vom 23. Mai 2020 abzustellen. Wann der Rapport erstellt worden sei und weswegen nicht eine frühere Rapportierung ergangen sei, sei irrelevant. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der rapportierende Polizist C. den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, insbesondere habe sich C. zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Privatkläger konstituiert.