2.2. Die Vorinstanz erwog, der knapp drei Monate später verfasste Rapport über die ausserdienstliche Beobachtung eines einzelnen Polizeibeamten vermöge ein tatbestandsmässiges Verhalten des Beschuldigten nicht rechtsgenüglich zu beweisen (vorinstanzliches Urteil E. 4.3). Ein formeller Freispruch im Urteilsdispositiv erfolgte hingegen nicht.