1.2. Angefochten sind im Verfahren SST.2022.273 der nicht im Dispositiv erfolgte vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung am 1. März 2020, die vorinstanzlichen Freisprüche von den Vorwürfen der Drohung und Beschimpfung, die rechtliche Qualifikation des Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung, die Strafzumessung sowie die Entschädigung des Beschuldigten. Im Verfahren SST.2023.143 sind die Strafzumessung sowie die Kostenfolgen betreffend die Höhe der Anklagegebühr angefochten. Im Übrigen sind die Urteile der Vorinstanz -6-