1. 1.1. Das Obergericht vereinigt im Berufungsverfahren mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. Art. 30 StPO), namentlich, wenn sie die gleiche beschuldigte Person betreffen und – im Falle eines Schuldspruchs – eine Zusatzstrafe auszufällen wäre und damit ein Verfahren gemäss Art. 34 Abs. 3 StPO vermieden werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren SST.2022.273 und SST.2023.143 zu vereinigen und die Berufungen in einem einzigen Entscheid zu behandeln.