2.7. Der Beschuldigte beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 17. August 2023, das vorinstanzliche Urteil vom 4. April 2023 sei aufzuheben und die Sache an die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden zurückzuweisen mit dem Auftrag, das Verfahren zu sistieren, bis das Urteil im Verfahren SST.2023.143 [recte: SST.2022.273] in Rechtskraft erwachsen ist, danach eine Neubeurteilung vorzunehmen und eine Zusatzstrafe auszufällen. Eventualiter sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. 3. Die Berufungsverhandlung in den Verfahren SST.2022.273 und SST.2023. 143 fand am 13. September 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: