1.7. Am 18. Januar 2023 reichte die Staatsanwaltschaft eine Berufungsantwort zur Berufung des Beschuldigten und freigestellte Stellungnahme zur Berufungsantwort des Beschuldigten ein. 1.8. Mit Eingabe vom 7. August 2023 beantragte der Beschuldigte die Einvernahme von B., einer Mitarbeiterin des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau, als Zeugin. 2. SST.2023.143 2.1. Mit Strafbefehl vom 24. Oktober 2022 sprach die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Beschuldigten des Fahrens ohne Berechtigung (Vorfall vom 19. März 2022) schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten.