1.4. Mit Berufungserklärung vom 17. November 2022 beantragte der Beschuldigte, er sei vom Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung am 1. März 2020 freizusprechen und die Freiheitsstrafe sei zu reduzieren sowie bedingt auszusprechen. -4- 1.5. Am 14. Dezember 2022 reichte die Staatsanwaltschaft vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Begründung ihrer Berufung ein. 1.6. Am 16. Januar 2023 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Begründung seiner Berufung und Berufungsantwort zur Berufung der Staatsanwaltschaft ein.