Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und b) sowie die Kosten gemäss lit. g), h) und j) im Gesamtbetrag von Fr. 6'047.60 auferlegt. Die Kosten gemäss lit. i) gehen zu Lasten der Staatskasse. 8. 8.1. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten werden im Umfang von Fr. 4'394.15 (inkl. MwSt. von Fr. 314.15) genehmigt. 8.2. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. Mahendra Williams, Rechtsanwalt in Kaiseraugst, Fr. 4'394.15 zu überweisen.