4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 40.– festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 600.–. 4.2. Wird die Geldstrafe schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen vollzogen. 5. Die Zivilklage des Zivil- und Strafklägers wird abgewiesen.