1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG - der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt.