Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.273 SST.2023.143 (ST.2019.33/ST.2022.108; StA.2018.1195/StA.2022.1073) Urteil vom 13. September 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiberin M. Stierli Anklägerin Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, Riburgerstrasse 4, 4310 Rheinfelden Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1967, von Neuhausen am Rheinfall, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwalt Mahendra Williams, […] Gegenstand Fahren ohne Berechtigung, Hinderung einer Amtshandlung, Drohung usw. -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. SST.2022.273 1.1. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg erhob am 13. Mai 2019 Anklage gegen den Beschuldigten wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung (Vorfälle vom 22. März 2018 und 25. Februar 2019). Mit Zusatzanklagen vom 12. Juni 2020 und vom 17. Juli 2020 brachte sie weitere Vorfälle des Fahrens ohne Berechtigung (1. März 2020, 21. April 2020, 20. Mai 2020 sowie 26. Juni 2020) zur Anklage. Mit Zusatzanklage vom 26. August 2021 erhob die Staatsanwaltschaft zudem Anklage wegen mehrfacher Drohung, mehrfacher Beschimpfung, mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte sowie wegen weiterer Vorfälle des Fahrens ohne Berechtigung (28. September 2020 und 16. Januar 2021). 1.2. Mit Urteil vom 4. April 2022 (ST.2019.33) erkannte das Bezirksgericht Rheinfelden: 1. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - der mehrfachen Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB - der mehrfachen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB. 2. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG i.V.m. Art. 10 Abs. 2 SVG - der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB. 3. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 40, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten verurteilt. 4. 4.1. Der Beschuldigte wird in Anwendung der in Ziff. 2 erwähnten Bestimmungen und gestützt auf Art. 34, 47 und 49 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen verurteilt. Der Tagessatz wird auf Fr. 40.– festgesetzt. Die Geldstrafe beläuft sich auf Fr. 600.–. 4.2. Wird die Geldstrafe schuldhaft nicht bezahlt, so wird eine Ersatzfreiheitsstrafe von 15 Tagen vollzogen. 5. Die Zivilklage des Zivil- und Strafklägers wird abgewiesen. 6. Dem Beschuldigten wird gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO eine Entschädigung von Fr. 10'500.– zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. -3- 7. Die Verfahrenskosten bestehen aus: a) der Entscheidgebühr von Fr. 3'500.00 b) der Anklagegebühr von Fr. 2'104.00 c) den Kosten für die amtliche Verteidigung von Fr. 4'394.15 d) den Kosten für die unentgeltl. Rechtspflege von Fr. 0.00 e) den Kosten für Übersetzungen von Fr. 0.00 f) den Kosten für Gutachten von Fr. 0.00 g) den Kosten der Mitwirkung anderer Behörden von Fr. 80.00 h) den Spesen von Fr. 234.00 i) den Untersuchungskosten von Fr. 1'062.10 j) anderen Auslagen (Zeugen) Fr. 129.60 Total Fr. 11'503.85 Dem Beschuldigten werden die Gebühren gemäss lit. a) und b) sowie die Kosten gemäss lit. g), h) und j) im Gesamtbetrag von Fr. 6'047.60 auferlegt. Die Kosten gemäss lit. i) gehen zu Lasten der Staatskasse. 8. 8.1. Die Kosten der amtlichen Verteidigung des Beschuldigten werden im Umfang von Fr. 4'394.15 (inkl. MwSt. von Fr. 314.15) genehmigt. 8.2. Die Gerichtskasse Rheinfelden wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten, lic. iur. Mahendra Williams, Rechtsanwalt in Kaiseraugst, Fr. 4'394.15 zu überweisen. 8.3. Der Beschuldigte ist verpflichtet, dem Kanton Aargau die Kosten für die amtliche Verteidigung zurückzuzahlen, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 1.3. Mit Berufungserklärung vom 27. Oktober 2022 beantragte die Staats- anwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg, der Beschuldigte sei des mehrfa- chen Fahrens ohne Berechtigung, der Drohung, der Beschimpfung sowie der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte schuldig zu sprechen und dafür zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten sowie einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 60.00 zu verurteilen. Zudem sei die Entschädigungsforderung des Beschuldigten abzuweisen. 1.4. Mit Berufungserklärung vom 17. November 2022 beantragte der Beschul- digte, er sei vom Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung am 1. März 2020 freizusprechen und die Freiheitsstrafe sei zu reduzieren sowie bedingt auszusprechen. -4- 1.5. Am 14. Dezember 2022 reichte die Staatsanwaltschaft vorgängig zur Berufungsverhandlung eine schriftliche Begründung ihrer Berufung ein. 1.6. Am 16. Januar 2023 reichte der Beschuldigte vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Begründung seiner Berufung und Berufungs- antwort zur Berufung der Staatsanwaltschaft ein. 1.7. Am 18. Januar 2023 reichte die Staatsanwaltschaft eine Berufungsantwort zur Berufung des Beschuldigten und freigestellte Stellungnahme zur Berufungsantwort des Beschuldigten ein. 1.8. Mit Eingabe vom 7. August 2023 beantragte der Beschuldigte die Einver- nahme von B., einer Mitarbeiterin des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau, als Zeugin. 2. SST.2023.143 2.1. Mit Strafbefehl vom 24. Oktober 2022 sprach die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg den Beschuldigten des Fahrens ohne Berechti- gung (Vorfall vom 19. März 2022) schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 6 Monaten. 2.2. Nachdem der Beschuldigte gegen den Strafbefehl Einsprache erhoben hatte, hielt die Staatsanwaltschaft am Strafbefehl fest und überwies diesen als Anklage an das Bezirksgerichts Rheinfelden. 2.3. Die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 4. April 2023 (ST.2022.108) des Fahrens ohne Berechtigung schuldig, verzichtete auf die Ausfällung einer Zusatzstrafe zum Urteil des Bezirksgerichts Rheinfelden vom 4. April 2022 und auferlegte dem Beschuldigten Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 1'584.00 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 750.00). 2.4. Mit Berufungserklärung vom 19. Juni 2023 beantragte die Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg, der Beschuldigte sei zu einer Freiheits- strafe von 6 Monaten zu verurteilen und ihm seien die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 2'334.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'500.00) aufzuerle- gen. -5- 2.5. Am 25. Juli 2023 reichte die Staatsanwaltschaft vorgängig zur Berufungs- verhandlung eine schriftliche Begründung ein. 2.6. Mit Verfügung vom 11. Juli 2023 teilte die Verfahrensleiterin den Parteien mit, dass die Berufung zusammen mit dem Berufungsverfahren SST.2022. 273 beurteilt und verhandelt wird. 2.7. Der Beschuldigte beantragte mit vorgängiger Berufungsantwort vom 17. August 2023, das vorinstanzliche Urteil vom 4. April 2023 sei aufzuheben und die Sache an die Präsidentin des Bezirksgerichts Rheinfelden zurückzuweisen mit dem Auftrag, das Verfahren zu sistieren, bis das Urteil im Verfahren SST.2023.143 [recte: SST.2022.273] in Rechtskraft erwachsen ist, danach eine Neubeurteilung vorzunehmen und eine Zusatzstrafe auszufällen. Eventualiter sei das erstinstanzliche Urteil zu bestätigen. 3. Die Berufungsverhandlung in den Verfahren SST.2022.273 und SST.2023. 143 fand am 13. September 2023 statt. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Das Obergericht vereinigt im Berufungsverfahren mehrere Verfahren, wenn sie in einem engen sachlichen Zusammenhang stehen (vgl. Art. 30 StPO), namentlich, wenn sie die gleiche beschuldigte Person betreffen und – im Falle eines Schuldspruchs – eine Zusatzstrafe auszufällen wäre und damit ein Verfahren gemäss Art. 34 Abs. 3 StPO vermieden werden kann. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Es rechtfertigt sich daher, die Verfahren SST.2022.273 und SST.2023.143 zu vereinigen und die Berufungen in einem einzigen Entscheid zu behandeln. 1.2. Angefochten sind im Verfahren SST.2022.273 der nicht im Dispositiv erfolgte vorinstanzliche Freispruch vom Vorwurf des Fahrens ohne Berechtigung am 1. März 2020, die vorinstanzlichen Freisprüche von den Vorwürfen der Drohung und Beschimpfung, die rechtliche Qualifikation des Schuldspruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung, die Strafzumessung sowie die Entschädigung des Beschuldigten. Im Verfahren SST.2023.143 sind die Strafzumessung sowie die Kostenfolgen betreffend die Höhe der Anklagegebühr angefochten. Im Übrigen sind die Urteile der Vorinstanz -6- unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet somit nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 1 der Zusatzanklage vom 12. Juni 2020 vorgeworfen, am Sonntag, 1. März 2020, um 22:35 Uhr in Q., X- Strasse, Fahrtrichtung R., den Lieferwagen VW T5 Transporter, AG […], gelenkt zu haben, obwohl ihm der Führerausweis mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 15. Juni 2018 ab dem 23. März 2018 für immer entzogen worden sei. 2.2. Die Vorinstanz erwog, der knapp drei Monate später verfasste Rapport über die ausserdienstliche Beobachtung eines einzelnen Polizeibeamten vermöge ein tatbestandsmässiges Verhalten des Beschuldigten nicht rechtsgenüglich zu beweisen (vorinstanzliches Urteil E. 4.3). Ein formeller Freispruch im Urteilsdispositiv erfolgte hingegen nicht. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung einen Schuldspruch und macht geltend, es sei auf den Rapport vom 23. Mai 2020 abzustellen. Wann der Rapport erstellt worden sei und weswegen nicht eine frühere Rapportierung ergangen sei, sei irrelevant. Es sei kein Grund ersichtlich, weshalb der rapportierende Polizist C. den Beschuldigten zu Unrecht belasten sollte, insbesondere habe sich C. zu diesem Zeitpunkt noch nicht als Privatkläger konstituiert. Der Beschuldigte beantragt mit Berufung einen formellen Freispruch und bringt vor, aufgrund der Dunkelheit, der gefahrenen Geschwindigkeit und des Umstands, dass C. sich als Lenker auf den Verkehr habe konzentrieren müssen, sei es kaum denkbar, dass er den Lenker des ihn kreuzenden Fahrzeugs hätte erkennen können. Zudem habe er [der Beschuldigte] seit dem Führerausweisentzug nie mehr Privatfahrten gemacht und es sei auszuschliessen, dass er an einem Sonntagabend nach 22:00 Uhr geschäftlich unterwegs gewesen sei. 2.3. 2.3.1. Des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG macht sich schuldig, wer ein Motorfahrzeug führt, obwohl ihm der Lernfahr- oder Führerausweis verweigert, entzogen oder aberkannt wurde. 2.3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist erstellt und im Berufungsverfahren unbestritten geblieben, dass dem Beschuldigten der Führerausweis ab 23. März 2018 für immer entzogen worden ist und er um den Entzug des Führerausweises -7- gewusst hat. Soweit der Beschuldigte beantragt, eine Mitarbeiterin des Strassenverkehrsamts zu befragen, warum er [mit dem Führerausweis- entzug] so hoch bestraft werde, ist dies für das Strafverfahren nicht von Relevanz und sein Beweisantrag dementsprechend abzuweisen (Art. 139 Abs. 2 StPO). Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte am 1. März 2020 ein Motorfahrzeug gelenkt hat. 2.3.3. Für das Obergericht bestehen gestützt auf die konstanten und schlüssigen Aussagen des Polizisten C. keine Zweifel, dass es der Beschuldigte war, der am 1. März 2020 in Q. einen Lieferwagen gelenkt hat: C. ist anlässlich der Berufungsverhandlung einvernommen und auf die Straffolgen einer falschen Anschuldigung hingewiesen worden. Er hat ausgesagt, er kenne den Beschuldigten seit sechs oder sieben Jahren aus seiner beruflichen Tätigkeit als Polizist. Am 1. März 2020 sei er privat durch Rheinfelden in Richtung S. gefahren, als ihm der markante weisse VW Bus mit schwarzem Dachträger des Beschuldigten aufgefallen sei. Das Auto sei im Vorfeld bei der Polizei bereits mehrfach erwähnt worden, weshalb ihm das Auto bekannt gewesen sei. Er habe auch gewusst, dass der Beschuldigte über keinen Führerausweis verfüge. Er habe das Fahrzeug bereits aus einer gewissen Distanz erkannt und geschaut, wie viele Personen im Fahrzeug sitzen und sich dann auf den Fahrersitz geachtet. Das Auto sei mit einer Person besetzt gewesen und als er an ihm vorbeigefahren sei, habe er den Beschuldigten klar erkennen können. Es sei dunkel gewesen, aber die Strassenbeleuchtung in Q. sei relativ stark. Er sei sich sicher, dass es der Beschuldigte gewesen sei, ansonsten hätte er ihn später nicht zu dieser Sache befragt. Er habe dann eine Polizeipatrouille der Regionalpolizei angerufen und gemeldet, dass er das Fahrzeug des Beschuldigten mit dem Beschuldigten darin gesehen habe. Die Patrouille habe ihm gesagt, sie würden versuchen, den Beschuldigten anzuhalten und in die Nähe seines Wohnortes fahren. Am nächsten Tag habe er dann erfahren, dass die Patrouille den Beschuldigten nicht habe anhalten können. Den Rapport habe er aufgrund der damals hohen Fallbelastung erst später verfasst. Vielleicht habe auch eine Rolle gespielt, dass er gewusst habe, dass der Beschuldigte emotional sei und er den Fall deshalb nicht als erstes habe behandeln und etwas Gras darüber habe wachsen lassen wollen, damit die Emotionen abflachten. Er habe später wieder mit dem Beschuldigten wegen Fahrens ohne Berechtigung zu tun gehabt und ihn dann befragt, weshalb er den Vorfall dort dazugenommen habe. Er habe noch relativ viel aus seiner Erinnerung gewusst und habe auch gewisse Sachen dem Journal entnehmen können. Er mache sich jeweils Notizen und nehme diese mit ins Büro, wenn er einen Vorfall später -8- anzeigen möchte, damit er Datum, Ort und Zeit noch wisse (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 3 f., 9, 11 f.). Die Aussagen von C. entsprechen seinem Rapport vom 23. Mai 2020, in dem er angegeben hatte, er sei am 1. März 2020, um 22:35 Uhr, mit seinem privaten Personenwagen in Q. auf der X-Strasse in Richtung S. gefahren, als ihm auf der Höhe der Bahnhofskreuzung in Q. der Lieferwagen VW T5, weiss, AG […], entgegengekommen sei. Am Fahrzeug sei der nachträglich angebaute Dachträger auffällig gewesen, weshalb er den Fahrer und das Kontrollschild genauer angeschaut habe. Dabei habe er feststellen können, dass es sich um den Lieferwagen der Firma M. GmbH gehandelt habe. Zudem habe er den Fahrer zweifelsohne als den Beschuldigten identifizieren können (Untersuchungsakten zur 1. Zusatzanklage vom 12. Juni 2020 [UA ZA1] act. 66/3). Die Aussagen von C. erweisen sich als konstant. Es erscheint schlüssig und nachvollziehbar, dass der Beschuldigte und dessen Lieferwagen C. aufgrund seiner Polizeitätigkeit bei der Regionalpolizei Unteres Fricktal bekannt gewesen sind und er sich im Wissen um den Führerausweisentzug des Beschuldigten besonders auf das Fahrzeug und dessen Lenker geachtet hat. So ist denn auch aufgrund seiner Ausbildung und langjährigen Erfahrung als Polizist davon auszugehen, dass er den Lenker des ihm entgegenkommenden Lieferwagens im Licht der nächtlichen Strassenbeleuchtung als den Beschuldigten hat identifizieren können. Dass C. in Bezug auf seine Beobachtung keine Zweifel hatte, zeigt sich auch darin, dass er darauf eine Patrouille aufgeboten hat, um den Beschuldigten anzuhalten. Nach dem Gesagten bestehen für das Obergericht keine Zweifel, dass der Beschuldigte am 1. März 2020 seinen Lieferwagen in Q. gelenkt hat. Der Beschuldigte hat sich somit auch hinsichtlich dieses Vorfalls des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG schuldig gemacht. 3. 3.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 2 der Zusatzanklage vom 26. August 2021 vorgeworfen, C. am 16. Januar 2021 im Einvernahmeraum auf dem Polizeiposten in Rheinfelden mehrfach bedroht zu haben. Er habe zu C. gesagt, dass schon ganz andere Polizisten wegen ihm den Kanton hätten verlassen müssen und dass bereits Andere wegen ihm den Beruf des Polizisten aufgegeben hätten. Dann soll der Beschuldigte C. mit bösem Blick angestarrt und ihm gesagt haben, dass er nicht auf ihn losgehe, da er sowieso verlieren würde. Zwar nicht gegen ihn als Person, sondern wegen der Kollegen, welche ihm helfen würden. Nach einer gewissen Zeit habe der Beschuldigte zu C. gesagt, dass er ihn locker blutig schlagen könnte, aber die Kollegen ihm dann helfen würden und er -9- verlieren würde. C. habe die Drohungen ernst genommen und gefürchtet, dass der Beschuldigte sie wahrmachen könnte oder würde. Der Beschuldigte habe dies gewollt oder zumindest billigend in Kauf genommen. 3.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Drohung freigesprochen. Sie erwog, es sei nicht ersichtlich, dass C. ernsthaft befürchtet hätte, vom Beschuldigten geschlagen zu werden oder wegen ihm den Beruf des Polizisten aufgeben zu müssen (vorinstanzliches Urteil E. 5.2). Die Staatsanwaltschaft macht mit Berufung geltend, dem Strafantrags- formular von C. sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte ihn anlässlich der Anhaltung/Überwachung bedroht habe, weshalb klar sei, dass er sich durch das Verhalten des Beschuldigten bedroht gefühlt und deswegen Strafantrag gestellt habe. Selbst wenn C. nicht in Schrecken oder Angst versetzt worden wäre, hätte sich der Beschuldigte des Versuchs strafbar gemacht. Die ausgesprochenen Drohungen im Zusammenhang mit dem aufgebrachten Verhalten des Beschuldigten seien geeignet gewesen, auch einen Polizisten in Angst und Schrecken zu versetzen. Der Beschuldigte bestreitet, die angeklagten Äusserungen gegenüber C. getätigt zu haben. Zudem macht er geltend, dass derartige Äusserungen C. nicht in Angst und Schrecken versetzen mochten. 3.3. 3.3.1. Nach Art. 180 Abs. 1 StGB wird auf Antrag bestraft, wer jemanden durch schwere Drohung in Schrecken oder Angst versetzt. Der objektive Tatbestand setzt voraus, dass der Drohende seinem Opfer ein künftiges Übel ankündigt oder in Aussicht stellt, wobei er dessen Eintritt als von seinem Willen abhängig hinstellen muss. Erforderlich ist ein Verhalten, das geeignet ist, den Geschädigten in Schrecken oder Angst zu versetzen. Dabei ist nach der Praxis des Bundesgerichts grundsätzlich ein objektiver Massstab anzulegen, wobei in der Regel auf das Empfinden eines vernünftigen Menschen mit einigermassen normaler psychischer Belastbarkeit abzustellen ist. Die Funktion und Erfahrung einer betroffenen Person kann jedoch ebenfalls berücksichtigt werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1017/2019 vom 20. November 2019 E. 5.4 betreffend die Erfahrung eines in Selbstverteidigung geübten Türstehers). Zudem ist erforderlich, dass der Betroffene durch das Verhalten des Täters tatsächlich in Schrecken oder Angst versetzt wird. Der subjektive Tatbestand der Drohung verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt (Urteil des Bundesgerichts 6B_555/2021 vom 29. Juni 2022 E. 3.3). - 10 - Strafbar ist auch der Versuch (Art. 22 StGB). Ein Versuch liegt vor, wenn der Täter, nachdem er mit der Ausführung eines Verbrechens oder Ver- gehens begonnen hat, die strafbare Tätigkeit nicht zu Ende führt oder der zur Vollendung der Tat gehörende Erfolg nicht eintritt oder nicht eintreten kann. Beim Versuch erfüllt der Täter sämtliche subjektiven Tatbestands- merkmale und manifestiert seine Tatentschlossenheit, ohne dass alle objektiven Tatbestandsmerkmale verwirklicht sind (BGE 140 IV 150 E. 3.4). 3.3.2. C. hat anlässlich der Berufungsverhandlung die angeklagten Äusserungen des Beschuldigten nicht mehr erwähnt (vgl. Protokoll der Berufungsverhandlung S. 5 f.). Es kann jedoch offenbleiben, ob der Beschuldigte diese getätigt hat, denn selbst wenn davon ausgegangen würde, wäre der Tatbestand der Drohung gemäss Art. 180 Abs. 1 StGB nicht erfüllt. Zwar zielen die angeklagten Äusserungen des Beschuldigten gegenüber C. hinsichtlich des Auf-ihn-Losgehens bzw. Ihn-blutig- Schlagens darauf ab, gegenüber C. zu signalisieren, dass er stärker sei und ihn verletzen könne, sie enthalten jedoch auch wiederholt die Aussage, dies nicht tun zu werden, weil er, aufgrund der Kollegen, die ihm helfen würden, verlieren würde. Es ist damit fraglich, ob diesbezüglich überhaupt ein Ankündigen oder In-Aussicht-Stellen eines künftigen Übels vorliegt. Ein solches liegt zumindest in Bezug auf die Aussage, es hätten schon ganz andere Polizisten wegen ihm den Kanton verlassen müssen oder den Beruf des Polizisten aufgegeben, vor, weil damit angedeutet wird, dass dies auch C. widerfahren werde. Insgesamt sind die Aussagen allerdings nicht als schwere Drohung zu qualifizieren, die geeignet sind, einen Polizisten, der aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung im Umgang mit renitenten Personen geübt ist und einordnen kann, dass nicht jede Äusserung einer aufgebrachten Person im angespannten Umfeld einer Einvernahme Glauben zu schenken ist, in Schrecken oder Angst zu versetzen. Zu berücksichtigen sind die gesamten Umstände, unter denen der Beschuldigte die angeklagten Äusserungen getätigt haben soll. Der Beschuldigte hat nach der Anhaltung durch C. wiederholt aufbrausend reagiert, sich jeweils jedoch auch relativ schnell wieder beruhigt bzw. beruhigen lassen (Untersuchungsakten zur 3. Zusatzanklage vom 26. August 2021 [UA ZA3] act. 120 f.). Selbst in seinem aufgebrachten Zustand, hat der Beschuldigte gemäss dem angeklagten Sachverhalt ausgedrückt, dass er C. nicht angreifen werde, weil er aufgrund der Hilfe von dessen Kollegen verlieren würde. Nach dem Vorangegangenen musste C. bewusst sein, dass die Äusserungen des Beschuldigten der Situation geschuldet waren und er sich wieder beruhigen würde. Dementsprechend musste er auch nicht damit rechnen, dass der Beschuldigte zu einem späteren Zeitpunkt, wenn seine Kollegen nicht in der Nähe sind, versuchen würde, ihn zu attackieren. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass ein Polizist in dieser Situation ernsthaft befürchtet, die - 11 - von ihm angehaltene Person könne bewirken, dass dieser den Kanton wechseln müsse oder den Polizeiberuf aufgebe, weshalb auch dieser Aussage die Eignung, jemanden in Angst oder Schrecken zu versetzen, abzusprechen ist. Es ist denn auch keine Reaktion von C. auf die mutmasslichen Äusserungen des Beschuldigten ersichtlich, die darauf schliessen liesse, er sei in Angst oder Schrecken versetzt worden. Hätte er ernsthaft befürchtet, vom Beschuldigten geschlagen zu werden, wäre zu erwarten, dass C., der sich mit dem Beschuldigten alleine im Einvernahmeraum befunden habe, auf die Aussagen des Beschuldigten reagiert hätte, indem er z.B. aus dem Einvernahmeraum geflüchtet, Verstärkung angefordert oder sonstige Sicherheitsmassnahmen getroffen hätte. Den Rapporten vom 31. März 2021 und vom 7. August 2021 lässt sich einzig entnehmen, dass der Beschuldigte die Anwesenheit seines Verteidigers bei der Einver- nahme verlangt habe, C. in der Folge mit ihm vereinbart bzw. entschieden habe, die Einvernahme zu einem späteren Zeitpunkt zusammen mit dem Verteidiger durchzuführen, er den Beschuldigten darauf am 17. März 2021 zwecks Terminvereinbarung angerufen und sodann aufgrund der fehlenden Kooperation des Beschuldigten schriftlich auf den 31. März 2021 vorgeladen habe (UA ZA3 act. 108, 121), woraus ersichtlich ist, dass er keine Angst vor einem weiteren Aufeinandertreffen mit dem Beschuldigten hatte. Der alleinige Umstand, dass C. am 30. März 2021 einen Strafantrag sowie eine Zivilforderung gestellt hat (UA ZA3 act. 118), vermag nicht den Nachweis zu erbringen, dass dieser durch die angeklagten Äusserungen des Beschuldigten in Angst oder Schrecken versetzt worden ist. Vielmehr ist aufgrund des Zeitpunkts der Antragstellung am 30. März 2021 sowie der erstmaligen Rapportierung des Vorfalls am 31. März 2021 (UA ZA3 act. 120 ff.), davon auszugehen, dass er sich durch die mutmasslichen Aussagen des Beschuldigten am 16. Januar 2021 nicht ernsthaft bedroht gefühlt hat und ihn erst die Vorfälle vom 30. März 2021 zur Rapportierung sämtlicher Geschehnisse und zur Stellung des Strafantrags bewogen haben. Insgesamt liegt in Bezug auf den objektiven Tatbestand weder eine schwere Drohung vor noch wurde C. durch die mutmasslichen Äusserungen des Beschuldigten in Angst oder Schrecken versetzt. Folglich ist nicht nur der Erfolgseintritt ausgeblieben, sondern der Beschuldigte hat durch die angeklagten Äusserungen auch nicht mit der Ausführung einer tatbestandsmässigen Drohung begonnen, womit ebenfalls eine Verurtei- lung wegen versuchter Drohung ausser Betracht fällt. Der Beschuldigte ist somit vom Vorwurf der mehrfachen Drohung freizusprechen. - 12 - 4. 4.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 3 der Zusatzanklage vom 26. Au- gust 2021 vorgeworfen, er habe C. anlässlich eines Telefonats am 17. Januar 2021 [recte: 17. März 2021] zur Vereinbarung eines Einvernahmetermins zweimal als «dumme Siech» bezeichnet. 4.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten vom Vorwurf der mehrfachen Beschimpfung freigesprochen. Sie erwog, es sei unklar, ob der Beschul- digte «dumme Siech» oder «dummi Sieche» gesagt habe. Es erschliesse sich aus den Untersuchungen nicht eindeutig, ob der Ausspruch des Beschuldigten gezielt gegen C. gerichtet oder allgemeiner Natur gewesen sei und der Ausdruck «dummi Sieche» sei im Zusammenhang mit der Festnahme des Beschuldigten auf dem Restaurantparkplatz vom 16. Januar 2021 als umgangssprachlicher Ausdruck des Missfallens zu qualifizieren, weshalb der Tatbestand nicht erfüllt sei (vorinstanzliches Urteil E. 6.2). Die Staatsanwaltschaft macht geltend, selbst wenn die Äusserungen nicht nur an C., sondern auch noch an weitere Polizisten der Regionalpolizei Unteres Fricktal gerichtet gewesen seien, sei der Tatbestand der Beschimpfung erfüllt. Der Beschuldigte bringt vor, aufgrund der widersprüchlichen Aussagen von C. in zwei Rapporten sei es nicht möglich, festzustellen, ob das vorgeworfene Delikt begangen worden sei. 4.3. 4.3.1. Wegen Beschimpfung wird auf Antrag bestraft, wer jemanden in anderer Weise (als durch üble Nachrede oder Verleumdung gemäss Art. 173 f. StGB) durch Wort, Schrift, Bild, Gebärde oder Tätlichkeiten in seiner Ehre angreift (Art. 177 Abs. 1 StGB). 4.3.2. In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass C. am 17. März 2021 mit dem Beschuldigten telefoniert hat, um einen Einvernahmetermin zu vereinbaren. Zu prüfen ist, ob der Beschuldigte dabei C. als «dumme Siech» bezeichnet hat. C. hat im Rapport vom 31. März 2021 festgehalten, der Beschuldigte sei anlässlich des Telefonats am 17. März 2021 verbal sehr aggressiv geworden und habe ihn zweimal mit den Worten «dumme Siech» beschimpft. Danach habe der Beschuldigte sich geweigert, mit ihm einen - 13 - Termin zu vereinbaren, weshalb er den Beschuldigten mittels eingeschrie- bener Vorladung auf den 31. März 2021 vorgeladen habe (UA ZA3 act. 121). Im Rapport vom 7. August 2021 hat C. festgehalten, der Beschuldigte habe sich anlässlich des Telefonats unkooperativ gezeigt und angegeben, dass er bei keinem Termin erscheinen werde. Er habe versucht, den Beschuldigten zu beruhigen und ihm zu erklären, dass es nicht an ihm, sondern der Justiz liege zu beurteilen, ob er am betreffenden Tag die wenigen Meter habe fahren dürfen oder nicht. Seine Aufgabe sei lediglich, die Einvernahme durchzuführen, wobei der Beschuldigte seine Aussagen machen könne. Dies habe nicht zum gewünschten Erfolg geführt und der Beschuldigte habe ihm gegenüber angegeben, sie seien alle «dummi Sieche». Er habe danach das Telefonat beenden müssen, weil sich der Beschuldigte nicht mehr habe beruhigen lassen. In der Folge habe er ihn schriftlich zu einem Einvernahmetermin am 31. März 2021 vorgela- den (UA ZA3 act. 108). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat C. ausgesagt, er habe den Beschuldigten angerufen, um einen Termin für die Befragung zu finden. Der Beschuldigte sei am Telefon sehr laut geworden und habe eine bedrohliche Stimme gehabt. Er habe sich aber nicht bedroht gefühlt, weil er nicht zum ersten Mal mit dem Beschuldigten zu tun gehabt habe und daher gewusst habe, dass dies sein Naturell sei. Er erinnere sich, dass er zweimal sehr vehement vom Beschuldigten habe hören müssen, er sei ein «dumme Siech». Ob dies am Telefon oder an der Einvernahme gewesen sei, wisse er aber nicht mehr. Das sei den Akten zu entnehmen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 6, 12). Die Aussagen von C. erweisen sich als konstant, schlüssig und nachvollziehbar. Dass seine Angaben in Bezug auf die Verwendung des Begriffs im Singular oder Plural («dumme Siech» oder «dummi Sieche») leicht voneinander abweichen, ist anhand der zwischen den beiden Rapporten verstrichenen Zeitdauer nachvollziehbar und vermag an der Überzeugung des Gerichts, dass der Beschuldigte den Begriff gegenüber C. verwendet hat, nichts zu ändern, zumal C. dies auch anlässlich der Berufungsverhandlung bestätigt hat. Entgegen der Ansicht des Beschuldigten ist auch kein Motiv erkennbar, weshalb C. ihn zu Unrecht beschuldigen würde. Nachdem der Beschuldigte bereits zuvor anlässlich seiner Anhaltung am 16. Januar 2021 aufgebracht reagiert hatte, diese als Provokation und Schikane von C. verstand (GA act. 119; UA ZA3 act. 127 ff.) und danach gemäss seiner eigenen Aussage mit C. nichts mehr zu tun haben wollte (GA act. 120), erscheint die Aussage des Beschuldigten, er sei während des Telefonats sachlich geblieben und habe auf die Frage, wann er Zeit habe, geantwortet, er sei unterwegs und könne das aktuell nicht beurteilen (UA ZA3 act. 130), hingegen nicht glaubhaft. Sogar an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat der Beschuldigte nicht darauf verzichten können, sich herabsetzend über C. zu äussern. So hat er auf die - 14 - Frage, ob er C. am Telefon als «dumme Siech» bezeichnet hat, geantwor- tet, dies sei grundsätzlich nicht in seinem Wortschatz und C. sei in seinen Augen auch nicht dumm, nur primitiv (GA act. 122). Für das Obergericht ist nach dem Gesagten erstellt, dass der Beschuldigte am 17. März 2021 zu C. gesagt hat, er sei ein «dumme Siech» bzw. sie seien alles «dummi Sieche». 4.3.3. Unabhängig davon, ob der Beschuldigte den Begriff im Singular oder Plural verwendet hat, ist der Tatbestand der Beschimpfung erfüllt. Bei der Bezeichnung als «dumme Siech» bzw. «dummi Sieche» handelt es sich zweifellos um ein ehrenrühriges Werturteil, mit dem der Beschuldigte seine Missachtung gegenüber C. ausgedrückt hat. Die Bezeichnung bezieht sich auf eine Person bzw. mehrere Personen und kann damit nicht als blosser umgangssprachlicher Ausdruck des Missfallens angesehen werden. Selbst wenn bei der Aussage, sie seien alles «dummi Sieche» allenfalls andere Polizisten mitgemeint waren, hat der Beschuldigte die Aussage an C. gerichtet und ihn damit wissentlich und willentlich in seinem Ehrgefühl verletzt. Der Beschuldigte hat sich somit der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB schuldig gemacht. 5. 5.1. Dem Beschuldigten wird in Anklageziffer 4 der Zusatzanklage vom 26. August 2021 zusammengefasst vorgeworfen, er habe seine Einver- nahme durch C. am 31. März 2021 verhindert respektive behindert, indem er am 30. März 2021 gegenüber einer Oberärztin und einem Notfallkoordinator der Psychiatrischen Dienste Kanton Aargau (PDAG) sowie [Position] des Verbands Aargauer Regionalpolizeien Drohungen gegen C. ausgesprochen habe. 5.2. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen. Sie erwog, der Beschuldigte habe durch sein Verhalten erreicht, dass die Einvernahme vom 31. März 2021 durch einen Beamten der Kantonspolizei anstatt durch C. durchgeführt worden sei und damit die reibungslose Durchführung der Amtshandlung vorsätzlich behindert bzw. deren Durchführung im vorgesehenen Rahmen verhindert. Es lägen jedoch keine Hinweise dafür vor, dass C. sich in Angst und Schrecken versetzt gefühlt habe. Die Aussage, es könne ein Blutbad geben, sei nicht geeignet, einen besonnenen Polizeibeamten, der im Umgang mit renitenter Klientel geschult und mit dem Beschuldigten bereits bekannt gewesen sei, in seinem Willen zu beeinflussen. - 15 - Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung einen Schuldspruch wegen mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Sie macht geltend, die Aussagen des Beschuldigten seien geeignet gewesen, auch einen geschulten Polizisten zu verängstigen, zumal die beiden Fachperso- nen der PDAG die Äusserungen des Beschuldigten als derart gravierend eingestuft hätten, dass sie es für notwendig erachtet hätten, C. zu informieren. Der Beschuldigte beantragt eine Bestätigung des vorinstanzlichen Schuld- spruchs wegen Hinderung einer Amtshandlung. Er bringt vor, die Polizei in Rheinfelden sei seit mindestens 2012 mit dem aufbrausenden Naturell des Beschuldigten vertraut und wisse, dass dieser nie gefährlich sei. Dass ein erfahrener Polizist sich vom Beschuldigten beeindruckt gefühlt habe, sei ausgeschlossen. 5.3. 5.3.1. Der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten an einer Handlung hindert, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt. Der subjektive Tatbestand verlangt Vorsatz, wobei Eventualvorsatz genügt. Der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB macht sich schuldig, wer eine Behörde, ein Mitglied einer Behörde oder einen Beamten durch Gewalt oder Drohung an einer Handlung, die innerhalb ihrer Amtsbefugnisse liegt, hindert, zu einer Amts- handlung nötigt oder während einer Amtshandlung tätlich angreift. Die Drohung im Sinne von Art. 285 Ziff. 1 StGB entspricht nach der Rechtsprechung der Androhung ernstlicher Nachteile gemäss dem Tat- bestand der Nötigung von Art. 181 StGB. Sie muss demnach wie bei der Nötigung schwer genug sein, um eine verständige Person in der Lage des Betroffenen gefügig zu machen. Eine Amtshandlung hindert, wer den Amtsträger in der Weise behindert, dass die Amtshandlung unterbleibt oder ihre Durchführung in nicht unerheblicher Weise verzögert oder erschwert wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_1262/2021 vom 23. März 2022 E. 2 mit Hinweisen). In subjektiver Hinsicht muss die Handlung des Täters mit Wissen und Willen um die möglicherweise hindernde Wirkung sowie mit Wissen um die drohende Handlungsweise erfolgen (STEFAN HEIMGARTNER, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 4. Aufl. 2019, N. 23 zu Art. 285 StGB). 5.3.2. D., Oberärztin bei der PDAG, hat ausgesagt, sie habe den Beschuldigten am Morgen des 30. März 2021 vorgängig zu seinem Termin beim psychiatrischen Notfall der PDAG angerufen. Er habe ihr geschildert, dass er seit vielen Jahren Probleme mit der Polizei habe und zu Unrecht gebüsst - 16 - und beschuldigt worden sei. Anlass für die Einvernahme vom 31. März 2021 sei erneut eine Straftat, zu welcher er sich zu Unrecht beschuldigt fühle. Dies mache ihn wütend. Insbesondere ein Polizist ginge nicht gut mit ihm um und genau dieser würde ihn am folgenden Tag verhören. Wenn er dorthin gehen müsse, würde er diesen Polizisten blutig schlagen. Er habe die Pflicht, zur Einvernahme zu gehen. Da er aber so einen Hass auf diesen Polizisten habe, würde er ihn dort zusammenschlagen, weshalb er einen Dispens für die Einvernahme wolle, um nicht zur Einvernahme erscheinen zu müssen. Anlässlich des Termins bei der PDAG am 30. März 2021 um ca. 11:00 Uhr habe der Beschuldigte dies noch einmal geschildert und wiederum gesagt, er sei so wütend auf den Polizisten, dass er diesen blutig schlagen werde, sofern er am 31. März 2021 an der Einvernahme teilnehmen müsse. Sie habe ihm erklärt, sie könne ihm das Attest nicht ausstellen, was der Beschuldigte sichtlich enttäuscht zur Kenntnis genommen habe. Es sei dann noch die Idee entstanden, dass vielleicht jemand anderes den Beschuldigten einvernehmen könnte. Sie habe der Polizei melden wollen, dass es mit dem Beschuldigten zu Problemen kommen könnte, daher habe sie dem Beschuldigten angeboten, Kontakt mit der Polizei aufzunehmen. Der Beschuldigte habe darauf eine Entbindungserklärung unterzeichnet (UA ZA3 act. 150 f.). E., Psychiatriepfleger und Notfallkoordinator bei der PDAG, hat ausgesagt, der Beschuldigte habe gleichentags um ca. 17:15 Uhr bei der PDAG angerufen und nach einem Attest, welches ihn von einer polizeilichen Einvernahme am Folgetag dispensieren soll, gefragt. Dabei habe der Beschuldigte mehrmals gesagt, dass er ein Blutbad anrichten würde, wenn er kein Attest erhalte, welches ihn von der polizeilichen Einvernahme am 31. März 2021 dispensiere bzw. wenn er am Folgetag zur Einvernahme erscheinen müsse. Er habe zudem gesagt, er fühle sich von der Polizei ungerecht behandelt, habe von unrechtmässigen Verhaftungen und Gewaltanwendungen gesprochen und erwähnt, dass es unter anderem darum gehe, dass er ohne Führerausweis fahre (UA ZA3 act. 155 ff.). Aus diesen Aussagen ist ersichtlich, dass der Beschuldigte, wie von ihm anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt (Protokoll der Berufungs- verhandlung S. 18), bei der PDAG Hilfe gesucht hat. Er hat seine Probleme mit der Polizei und seine Befürchtung, anlässlich der bevorstehenden Einvernahme gewalttätig zu werden, geschildert und sich erhofft, aufgrund dessen von der Einvernahme dispensiert zu werden. Der Beschuldigte hat mit seinen Äusserungen nicht das Ziel verfolgt, die Einvernahme vom 31. März 2021 durch Drohungen zu behindern oder verhindern. Der Beschuldigte hat gegenüber D. ausdrücklich erwähnt, er sei verpflichtet, zur Einvernahme zu erscheinen, und hat die Ausstellung eines Attests als einzige Möglichkeit gesehen, um nicht an der Einvernahme teilnehmen zu müssen, nachdem ihm dies von Seiten der Polizei so mitgeteilt worden ist (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 18). Der Beschuldigte hat durch seine Äusserungen allenfalls versucht, D. und E. zur Ausstellung eines - 17 - Attests zu nötigen. Ein solcher Sachverhalt ist jedoch nicht angeklagt und demnach nicht zu prüfen. Der Beschuldigte musste weiter auch nicht damit rechnen, dass die von ihm für die Ausstellung eines Attests kontaktierten und der ärztlichen Schweigepflicht unterliegenden psychiatrischen Fachpersonen seine Äusserungen an die Polizei Rheinfelden weiterleiten würden und dies zu einer Behinderung oder Verhinderung seiner Einvernahme führen könnte. Zwar hat der Beschuldigte eine Entbindungs- erklärung in Bezug auf die Information der Regionalpolizei Unteres Fricktal unterzeichnet (UA ZA3 act. 146). Anhand der Aussagen von D. ist jedoch davon auszugehen, dass der Beschuldigte die Entbindungserklärung in der Vorstellung unterzeichnet hat, D. würde sich bei der Polizei dafür einsetzen, dass jemand anderes ihn befragen würde. In Bezug auf die Äusserungen des Beschuldigten gegenüber D. und E. liegt damit kein Vorsatz oder Eventualvorsatz hinsichtlich einer Behinderung oder Verhinderung der Einvernahme vom 31. März 2021 vor, womit weder der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB noch der Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB erfüllt ist und der Beschuldigte diesbezüglich freizusprechen ist. 5.3.3. Gemäss schriftlichem Bericht von F., [Funktion] des Verbands Aargauer Regionalpolizeien, habe der Beschuldigte sich bei ihm am 30. März 2021 telefonisch über Fehlleistungen der Justiz und Polizei beschwert, wobei die Regionalpolizei Unteres Fricktal besonders im Fokus gestanden habe. Der Beschuldigte habe geschildert, er werde dauernd und seit Jahren drangsaliert. Er verstehe nicht, weshalb er eine Anzeige erhalte, wenn er nur von einer zur anderen Seite seines Hausplatzes gefahren sei. F. habe ihm darauf erklärt, dass er nicht zuständig sei und der Beschuldigte mit der Regionalpolizei Unteres Fricktal sprechen müsse. Der Beschuldigte habe ihm dann erklärt, dass man mit diesen nicht sprechen könne, er auch Probleme mit der Staatsanwaltschaft habe und er sich von beiden Institutionen nicht ernst genommen fühle. Nachdem F. ihn darauf aufmerksam gemacht habe, dass er nichts für ihn tun könne und er sich an die politischen Vorgesetzten der Regionalpolizei Unteres Fricktal wenden solle, habe der Beschuldigte erwähnt, dass er am nächsten Tag zu einer Einvernahme bei C. aufgeboten worden sei und er nicht dafür garantieren könne, dass er diesen nicht blutig schlagen werde, wenn er ihm «schräg kommen» würde. F. habe probiert, ihm dies auszureden, ihn auf die strafrechtlichen Konsequenzen aufmerksam gemacht und ihm erklärt, er müsse sich ein ärztliches Attest besorgen, wenn er sich aus gesundheitlichen Gründen ausserstande sehe, an der Einvernahme teilzunehmen. Das Telefonat sei darauf friedlich beendet worden und der Beschuldigte sei gegenüber F. während des Telefonats nie ausfällig oder laut geworden (UA ZA3 act. 162). - 18 - Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung nicht bestritten, zu F. gesagt zu haben, er könne nicht dafür garantieren, dass er C. nicht blutig schlagen werde, wenn er ihm «schräg kommen» würde (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19). Bei dieser Aussage handelt es sich um eine Drohung. Diese erscheint aufgrund der konkreten Umstände jedoch nicht geeignet, einen im Umgang mit renitenten Personen geschulten Polizeibeamten in der Lage von C. gefügig zu machen. Gemäss den Angaben von C. im Rapport vom 31. März 2021 hat der Beschuldigte ihn bereits am 16. Januar 2021 im Einvernahmeraum des Polizeipostens persönlich auf vergleichbare Weise bedroht (UA ZA2 act. 120), wobei keine Reaktion von C. festgestellt werden konnte, die darauf schliessen liesse, dieser hätte tatsächlich befürchtet, der Beschuldigte würde seine Drohung in die Tat umsetzen (vgl. E. 3.3.2). Dementsprechend ist auch nicht davon auszugehen, dass eine solche Drohung, die der Beschuldigte gegenüber jemand anderem anlässlich eines Telefonats, mit dem er sich über die Regionalpolizei Unteres Fricktal beschweren wollte, ausgesprochen hat, C. in seiner freien Willensbildung und -betätigung beschränken konnte. Zwar hat C. anlässlich der Berufungsverhandlung glaubhaft geschildert, er sei bewaffnet nach Hause gegangen und habe Angst um sich und seine Familie gehabt (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 8, 10). Diese Angst ist anhand seiner Aussagen jedoch nicht auf den Anruf von F. bzw. die Mitteilung der vom Beschuldigten gegenüber diesem geäusserten Drohung zurückzuführen. C. hat anlässlich der Berufungsverhandlung ausgesagt, das Spezielle sei gewesen, dass ihn Personen der PDAG angerufen und ihm geraten hätten, er solle sich bewaffnen. Er habe bereits das erste Telefonat von dieser Dame [D.] sehr ernst genommen und im zweiten Telefonat habe ihm der Psychiater [E.] gesagt, er solle die Waffe nach Hause mitnehmen. Damit ein Psychiater sich zu einer solchen Aussage hinreissen lasse, brauche es wahrscheinlich einiges, da diese sich Menschen, die speziell seien und herumschreien würden, gewohnt seien (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 12). Mangels genügender Intensität der gegenüber F. geäusserten Drohung ist der Tatbestand der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 Ziff. 1 StGB nicht erfüllt. Der Beschuldigte hat ausgesagt, er habe mit dem Telefonat mit F. erreichen wollen, dass die Einvernahme auf neutralem Boden stattfinde und er mit einem anderen Polizisten reden könne (UA ZA3 act. 128). Im Gegensatz zu den Äusserungen gegenüber den Mitarbeitenden der PDAG hat sich der Beschuldigte durch die Kontaktaufnahme mit [Funktion] des Verbands Aargauer Regionalpolizisten direkt an die Polizei gewendet und damit mindestens in Kauf genommen, durch die Androhung von Gewalt seine Einvernahme am nächsten Tag zu verhindern oder behindern. Der Erfolg der Verhinderung oder nicht unerheblichen Verzögerung oder Erschwerung der Einvernahme ist allerdings ausgeblieben. Zwar ist im - 19 - Rapport von C. vom 7. August 2021 erwähnt, der Einvernahmetermin vom 31. März 2021 habe abgesagt werden müssen (UA ZA3 act. 108). Aus dem Rapport von G. vom 5. August 2021 sowie dem Einvernahmeprotokoll vom 31. März 2021 geht jedoch klar hervor, dass am Einvernahmetermin vom 31. März 2021 festgehalten worden war, dass der Beschuldigte zum Termin auf dem Polizeiposten Rheinfelden erschienen ist und die Befragung ohne Probleme hat durchgeführt werden können (UA ZA3 act. 114 ff., 123 ff.). Der Umstand, dass die Einvernahme nicht durch C., sondern G. durchgeführt worden ist, stellt keine wesentliche Erschwerung der Einvernahme dar, zumal C. am 30. März 2021, d.h. am Tag zuvor, unter anderem auch wegen früherer Vorfälle (16. Januar 2021 und 17. März 2021) Strafantrag und Zivilklage gegen den Beschuldigten erhoben hatte und als mutmasslich geschädigte Person aufgrund der offensichtlichen Interessenkollision ohnehin in den Ausstand hätte treten und die weitere Behandlung des ihn betreffenden Vorfalls auf einen anderen Beamten hätte übertragen müssen (Art. 56 lit. a StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_135/2023 vom 9. Mai 2023 E. 3). Der Beschuldigte hat den Tatbestand der Hinderung einer Amtshandlung damit nicht vollendet, durch die Äusserung der Drohung gegenüber F. hat er jedoch alles getan, was aus seiner Sicht zur Herbeiführung des Erfolgs erforderlich gewesen ist, womit er sich der versuchten Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB schuldig gemacht hat. 6. Zusammenfassend ist der Beschuldigte wegen Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB, versuchter Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB (in Bezug auf die Äusserungen gegenüber F.) sowie wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG am 1. März 2020 sowie – was im Berufungsverfahren unangefochten geblieben ist – am 22. März 2018, 25. Februar 2019, 21. April 2020, 20. Mai 2020, 26. Juni 2020, 28. September 2020, 16. Januar 2021 und 19. März 2022 schuldig zu sprechen. Von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bzw. der Hinderung einer Amtshandlung (in Bezug auf die Äusserungen gegenüber D. und E.) ist der Beschuldigte freizusprechen. 7. 7.1. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.). Darauf kann verwiesen werden. - 20 - 7.2. 7.2.1. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten mit Urteil vom 4. April 2022 zu einer Freiheitsstrafe von 15 Monaten sowie einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 40.00 verurteilt. Mit Urteil vom 4. April 2023 hat sie den Beschuldigten wegen Fahrens ohne Berechtigung am 19. März 2022 schuldig gesprochen und auf die Ausfällung einer Zusatzstrafe zum Urteil vom 4. April 2022 verzichtet. Die Staatsanwaltschaft beantragt in Bezug auf das Urteil vom 4. April 2022 eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten und einer Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 60.00 sowie in Bezug auf das Urteil vom 4. April 2023 eine Verurteilung zu einer (selbständigen) Freiheitsstrafe von 6 Monaten. Der Beschuldigte beantragt in Bezug auf das Urteil vom 4. April 2022 eine reduzierte bedingte Freiheitsstrafe sowie in Bezug auf das Urteil vom 4. April 2023 eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Sistierung bis zur Rechtskraft des Urteils vom 4. April 2022 und Ausfällung einer Zusatz- strafe. 7.2.2. Hat das Gericht eine Tat zu beurteilen, die der Täter begangen hat, bevor er wegen einer andern Tat verurteilt worden ist, so bestimmt es die Zusatzstrafe in der Weise, dass der Täter nicht schwerer bestraft wird, als wenn die strafbaren Handlungen gleichzeitig beurteilt worden wären (Art. 49 Abs. 2 StGB). Für die Bemessung bzw. die Höhe der Zusatzstrafe ist das rechtskräftige Urteil im ersten Verfahren massgebend (BGE 138 IV 113 E. 3.4.2). Liegt im Zeitpunkt des Zweiturteils (noch) kein rechtskräftiges Urteil im ersten Verfahren vor, stehen dem Zweitrichter zwei Möglichkeiten offen: Er kann einerseits unter Beachtung des Beschleunigungsgebots die Rechtskraft des Urteils abwarten und dann zu diesem eine Zusatzstrafe aussprechen oder er kann andererseits, wenn er sich dazu entschliesst, nicht zuzuwar- ten, ein selbstständiges Urteil fällen. Im letzteren Fall kann der Betroffene, nachdem das im ersten Verfahren ergangene Urteil rechtskräftig geworden ist, gemäss Art. 34 Abs. 3 StPO beantragen, dass für beide selbständig abgeurteilten Delikte oder Deliktskomplexe eine Gesamtstrafe festgesetzt wird (vgl. BGE 129 IV 113 E. 1.3; Urteile des Bundesgerichts 6B_217/2013 vom 28. Juli 2014 E. 6.4, 6B_843/2011 vom 23. August 2012 E. 2.3.1). 7.2.3. Der Beschuldigte ist am 19. März 2022 ohne Berechtigung gefahren, womit er das Delikt begangen hat, bevor er am 4. April 2022 wegen seiner anderer Taten verurteilt worden ist. Da die Staatsanwaltschaft und der Beschuldigte - 21 - gegen das Urteil vom 4. April 2022 Berufung erklärt haben, bestand zum Zeitpunkt des zweiten Urteils vom 4. April 2023 kein rechtskräftiges Erst- urteil. Die Vorinstanz hätte zu diesem Zeitpunkt daher eine selbständige Strafe ausfällen müssen. Zur Ausfällung einer Zusatzstrafe hätte die Vorinstanz bis zur Rechtskraft des Ersturteils zuwarten müssen. Die vom Beschuldigten beantragte Rückweisung an die Vorinstanz kommt jedoch nur bei schwerwiegenden, nicht heilbaren Mängeln des erstinstanz- lichen Verfahrens in Betracht, in denen die Rückweisung zur Wahrung der Parteirechte, in erster Linie zur Vermeidung eines Instanzenverlusts, unumgänglich ist (BGE 143 IV 408 E. 6.1). Das Vorliegen eines schwer- wiegenden, nicht heilbaren Mangels ist vorliegend zu verneinen und eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Sistierung bis zur Rechtskraft des Urteils im Verfahren SST.2022.273 und späteren Ausfällung einer Zusatz- strafe würde einen verfahrensökonomischen Leerlauf bedeuten, nachdem die Vorinstanz bereits im Urteil vom 4. April 2023 zum Schluss gekommen ist, für das Fahren ohne Berechtigung vom 19. März 2022 sei auf die Ausfällung einer Zusatzstrafe zum Urteil vom 4. April 2022 zu verzichten. Nachdem das Obergericht die beiden Berufungsverfahren vereinigt hat (siehe dazu oben) und das Urteil des Obergerichts diejenigen der Vorinstanz ersetzt (vgl. Art. 408 StPO), ist nicht von einem Fall retrospektiver Konkurrenz auszugehen. Vielmehr ist für sämtliche vorliegend zu beurteilenden Delikte bei Gleichartigkeit der Strafen eine Gesamtstrafe nach Art. 49 Abs. 1 StGB zu bilden, was dem Beschuldigten gemäss Art. 34 Abs. 3 StPO ohnehin sogar im Falle der Rechtskraft der beiden vorinstanzlichen Urteile zustünde. 7.3. Der Beschuldigte weist mehrere, teils einschlägige Vorstrafen auf (siehe aktueller Strafregisterauszug). Er wurde mit Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft des Kantons Basel-Stadt vom 31. März 2014 wegen Gewalt oder Drohung gegen Behörden oder Beamte, geringfügiger Sachbeschädigung, fahrlässiger einfacher Körperverletzung, grober Verletzung der Verkehrs- regeln, Nichtmitführens von Ausweisen oder Bewilligungen, einfacher Körperverletzung sowie Fahrens in fahrunfähigem Zustand zu einer bedingten Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00 sowie einer Busse von Fr. 2'360.00 verurteilt. Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmat- tal/Albis vom 1. Juni 2015 wurde er wegen Fahrens ohne Berechtigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 50.00 und mit Urteil des Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 30. September 2016 wegen Fahrens ohne Berechtigung zu einer unbedingten Geldstrafe von 50 Tagessätzen à Fr. 40.00 verurteilt. Zuletzt wurde er mit Urteil des Obergerichts vom 13. Dezember 2018 wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfacher Verletzung der Verkehrsregeln und mehrfacher Hinderung einer Amtshandlung als Teilzusatzstrafe zum Urteil des - 22 - Gerichtspräsidiums Rheinfelden vom 30. September 2016 zu einer unbedingten Geldstrafe von 275 Tagessätzen à Fr. 40.00 und einer Busse von Fr. 600.00 verurteilt. Diese unbedingten Geldstrafen konnten den Beschuldigten trotz der zuletzt massiven Höhe nicht davon abhalten, erneut mehrfach und einschlägig zu delinquieren. Auch das laufende Verfahren wegen mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung konnte ihn nicht beeindru- cken und er hat stetig einschlägig weiterdelinquiert, was zur Erhebung von drei Zusatzanklagen durch die Staatsanwaltschaft sowie einer separaten Anklage geführt hat. In Anbetracht der einschlägigen Vorstrafen und der offensichtlichen Ungerührtheit des Beschuldigten gegenüber dem hiesigen Straf- und Vollzugssystem ist davon auszugehen, dass hinsichtlich der alternativ mit Freiheits- oder Geldstrafe bedrohten Straftaten nicht eine Geldstrafe, sondern nur eine Freiheitsstrafe als angemessene und zweck- mässige Sanktion in Frage kommt (vgl. BGE 147 IV 241 E. 3). Nach dem Gesagten ist für das mehrfache Fahren ohne Berechtigung eine Freiheitsstrafe auszufällen. Für die Beschimpfung und die versuchte Hinderung einer Amtshandlung kommt von Gesetzes wegen nur eine Geldstrafe in Frage. 7.4. 7.4.1. Der Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 SVG sieht eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe vor. Das Gericht misst die Strafe innerhalb des ordentlichen Strafrahmens nach dem Verschulden zu (Art. 47 Abs. 1 StGB). Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Geschütztes Rechtsgut ist beim Tatbestand des Fahrens ohne Berechtigung die Verkehrssicherheit bzw. Leib und Leben der Verkehrsteilnehmer vor einer abstrakten Gefahr, andererseits aber auch der Gehorsam gegenüber amtlichen Anordnungen (BUSSMANN, in: Basler Kommentar, Strassenverkehrsgesetz, 2014, N. 4 f. zu Art. 95 SVG). Dem Beschuldigten wurde mit Verfügung des Strassenverkehrsamts des Kantons Aargau vom 1. Juli 2016 der Führerausweis auf unbestimmte Zeit entzogen. Der Führerausweisentzug erfolgte gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG, weil dem Beschuldigten in den zehn Jahren vor der Begehung einer schweren Widerhandlung (Fahren ohne Berechtigung) der Ausweis bereits zweimal wegen schwerer Widerhandlungen (Nichtbeherrschen des Fahrzeugs und Fahren in fahrunfähigem Zustand bzw. Fahren ohne Berechtigung), entzogen worden war. Die Wiedererteilung nach Ablauf der Mindestentzugsdauer von zwei Jahren wurde von der Bejahung seiner Fahreignung durch ein verkehrspsychologisches Gutachten abhängig gemacht (UA ZA1 act. 25 ff.). Ein solcher Sicherungsentzug wirkt sich - 23 - gegenüber einem «blossen» Warnungsentzug unter Verschuldens- gesichtspunkten erschwerend aus. Mit dem Sicherungsentzug wurde dem Beschuldigten die Fahreignung abgesprochen. Das Gesetz fingiert, dass jeder Verkehrsteilnehmer, der nicht im Besitz einer Fahrberechtigung ist, sein Fahrzeug nicht genügend beherrscht und deswegen andere Verkehrs- teilnehmer (abstrakt) gefährdet (BUSSMANN, a.a.O., N. 4 zu Art. 95 SVG). Aus dem Umstand, dass es nicht zu einer konkreten Gefährdung gekom- men ist, kann der Beschuldigte beim vorliegenden Gefährdungsdelikt nichts zu seinen Gunsten ableiten. Der Beschuldigte ist am Donnerstag 22. März 2018 um 13:00 Uhr als Lenker des Lieferwagens Opel Vivaro bei der Autobahnausfahrt A3 in Frick angehalten worden (UA ZA1 act. 15 ff.) und hat angegeben, er sei von Q. nach T. und von T. bis zur Kontrollstelle der Grenzwache gefahren (UA ZA1 act. 22). Dabei hat er eine relativ lange Strecke von rund 70 km zurückgelegt, auf welcher aufgrund der Uhrzeit mit einem durchschnittlichen Verkehrsaufkommen zu rechnen war. Die gefahrene Strecke führte über Inner- und Ausserortsbereiche sowie insbesondere die Autobahn, wo aufgrund der hohen Geschwindigkeiten eine besonders hohe abstrakte Gefährdung für die Verkehrssicherheit entstanden ist. Die objektive Tatschwere wiegt damit nicht mehr leicht. Als Grund für die Fahrt hat der Beschuldigte, der als selbständiger Servicemonteur tätig ist, angegeben, er habe aufgrund einer drohenden Konventionalstrafe unbedingt einen Geschäftstermin wahrnehmen müssen und für die Fahrt keinen Fahrer gefunden (UA ZA1 act. 22). Vor dem Hintergrund, dass dem Beschuldigten der Führerausweis seit Januar 2016 entzogen, er seither bereits mehrere Male beim Fahren ohne Berechtigung ertappt worden und ihm der Führerausweis zum Tatzeitpunk auf unbe- stimmte Dauer entzogen war, wäre es jedoch am Beschuldigten gelegen, seine geschäftliche Tätigkeit längerfristig so zu organisieren, dass er keine Fahrzeuge lenkt, oder sollte dies – wie der Beschuldigte wiederholt geltend macht – nicht möglich sein, sich um eine Anstellung zu bemühen, bei der er keinen Führerausweis benötigt. Der Beschuldigte hat jedoch einfach den aus seiner Sicht einfachsten Weg gewählt. Das hohe Mass an Entschei- dungsfreiheit ist dementsprechend leicht verschuldenserhöhend zu berücksichtigen (BGE 117 IV 112 E. 1; BGE 127 IV 101 E. 2a; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Achtenswerte Beweggründe liegen entgegen der Ansicht des Beschuldigten nicht vor. Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten Verschulden und einer dafür angemes- senen Freiheitsstrafe von 7 Monaten auszugehen. - 24 - 7.4.2. Der Beschuldigte ist am 28. September 2020 von Q. nach U. und wieder zurück nach Q. gefahren, wo er um ca. 11:05 Uhr angehalten worden ist (UA ZA3 act. 97). Die genaue Strecke ist nicht bekannt, jedoch ist davon auszugehen, dass er eine nicht unerhebliche Strecke von ca. 40 km mit durchschnittlichem Verkehrsaufkommen zurückgelegt hat und dabei Inner- und Ausserortsbereiche sowie möglicherweise die Autobahn befahren hat. Im Übrigen kann auf das in E. 7.4.1 Gesagte verwiesen werden. Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe nicht mehr leichten Verschulden auszugehen, für welches eine Einzelstrafe von 6 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Der Beschuldigte ist am 21. April 2020 um 18:45 Uhr von V. nach S., am 20. Mai 2020 um 12:15 Uhr von Q. nach W., am 26. Juni 2020 um 7:16 Uhr von Q. nach S. sowie am 19. März 2022 zwischen ca. 10:30 und 14:17 Uhr von Q. nach X. und wieder zurück gefahren. Es handelt sich um eher kürzere Strecken zwischen rund 7 bis 20 km, auf denen der Beschuldigte jeweils Inner- und Ausserortsbereiche der entsprechenden Gemeinden befahren hat. Zu den Uhrzeiten um 18:45 und 7:16 Uhr dürfte aufgrund des Berufsverkehrs mit einem erhöhten Verkehrsaufkommen und um 12:15 Uhr in Innerortsbereichen mit Schulkindern zu rechnen gewesen sein, was die abstrakte Gefährdung für die Verkehrssicherheit erhöht. Im Übrigen kann wiederum auf das in E. 7.4.1 Gesagte verwiesen werden. Insgesamt ist für diese Fahrten von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe noch knapp leichten Verschulden auszugehen, für welches eine Einzelstrafe von je 5 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Der Beschuldigte ist am 25. Februar 2019 um 09:45 Uhr eine kurze Strecke innerhalb von Q. gefahren. Die abstrakte Gefährdung der Verkehrs- sicherheit wiegt damit eher leicht. Zu berücksichtigen ist jedoch, dass der Beschuldigte bei der Fahrt einen Anhänger mitführte, was von einem Lenker erhöhte Fähigkeiten und Aufmerksamkeit verlangt, weshalb die von der Fahrt des Beschuldigten ausgehende Gefährdung der allgemeinen Verkehrssicherheit bzw. der anderen Verkehrsteilnehmer ist nicht zu bagatellisieren ist. Im Übrigen kann wiederum auf das in E. 7.4.1 Gesagte verwiesen werden. Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise leichten Verschulden auszugehen, für welches eine Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Der Beschuldigte ist am 1. März 2020 um 22:35 Uhr innerorts in Q. gefahren (vgl. E. 2). Anhand des Umstands, dass die in der Folge aufgebotene Polizeipatrouille ihn danach nicht hat auffinden können, wobei anzunehmen ist, dass sie den Beschuldigten auch an seinem Wohnort in Q. gesucht hat, ist davon auszugehen, dass es sich nicht um eine sehr kurze Strecke gehandelt hat. Es ist zudem nicht von einer gefahrenlosen - 25 - Strecke auszugehen, zumal es zum Zeitpunkt der Fahrt um 22:35 Uhr dunkel war, was von einem Lenker eine erhöhte Aufmerksamkeit erfordert. Weiter sind keine nachvollziehbaren Gründe für die nächtliche Fahrt des Beschuldigten ersichtlich. Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe vergleichsweise leichten Verschulden auszugehen, für welches eine Einzelstrafe von 4 Monaten Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Der Beschuldigte hat sodann am 16. Januar 2021 seinen Lieferwagen vom Platz vor seiner Garage auf den gleich davorliegenden öffentlich zugängli- chen Parkplatz eines Restaurants umparkiert. Der Beschuldigte hat dabei nur wenige Meter mit einer tiefen Geschwindigkeit zurückgelegt, weshalb von keiner wesentlichen Gefährdung der Verkehrssicherheit auszugehen ist. Durch seinen Entschluss, trotz dem unterdessen gestützt auf Art. 16c Abs. 2 lit. e und Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG erfolgten Führerausweisentzug für immer (UA ZA3 act. 101), ein Fahrzeug zu führen, bleibt jedoch das Rechtsgut des Gehorsams gegenüber amtlichen Anordnungen erheblich verletzt. Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe sehr leichten Verschulden auszugehen, für welches eine Einzelstrafe von 1 Monat Freiheitsstrafe angemessen erscheint. Im Rahmen der Asperation ist zu berücksichtigen, dass zwar ein enger sachlicher Zusammenhang zwischen den Fahrten ohne Berechtigung besteht, die Fahrten sich jedoch über einen Zeitraum von vier Jahren erstreckt haben und der Beschuldigte für jede Fahrt einen neuen Entschluss gefasst hat. Entsprechend hoch ist der jeweilige Gesamt- schuldbeitrag zu veranschlagen. Auch ist es hinsichtlich der von seinen Fahrten ausgegangenen abstrakten Gefährdungen nicht einerlei, ob der Beschuldigte nur einmal oder mehrfach ohne Berechtigung ein Motor- fahrzeug gelenkt hat. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint für die weiteren Fahrten ohne Berechtigung eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 7 Monaten um 17 Monate auf insgesamt 24 Monate Freiheitsstrafe angemessen. 7.4.3. Im Rahmen der Täterkomponente fallen die mehrfachen, teils einschlägi- gen Vorstrafen (siehe E. 7.3) straferhöhend ins Gewicht, weil der Beschul- digte daraus keine Lehren gezogen hat (BGE 136 IV 1 E. 2.6.2). In Frage kommt aber nur eine massvolle Straferhöhung, da aus dem täter- bezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht werden darf, die Vorstrafen mithin nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden dürfen (Urteil des Bundes- gerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). - 26 - Der Beschuldigte zeigt sich weder einsichtig noch reuig. Er erachtet den Führerausweisentzug durch das Strassenverkehrsamt als ungerechtfertigt und weigert sich deshalb unter Berufung auf seine selbständige Erwerbs- tätigkeit beharrlich, diesen zu respektieren. Sodann hat er die Vorwürfe zwar jeweils eingestanden, ein Leugnen wäre aber aufgrund der klaren Beweislage (Anhaltung durch die Polizei, «auf frischer Tat» ertappt) auch offensichtlich zwecklos gewesen. Seine Geständnisse haben die Straf- verfolgung jedoch insofern erleichtert, als der Beschuldigte teilweise Auskunft über die gefahrenen Strecken erteilt hat, was sich leicht strafmindernd auswirkt. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an und vollumfänglich geständigen, einsichtigen und reuigen Täter möglich ist, kommt vorliegend jedoch nicht in Frage. Weitere Faktoren, welche sich strafmindernd oder straferhöhend auswirken könnten, sind nicht ersichtlich. Insbesondere erweist sich die Straf- empfindlichkeit des Beschuldigten als durchschnittlich. Das Bundesgericht hat wiederholt betont, dass eine erhöhte Strafempfindlichkeit nur bei aussergewöhnlichen Umständen, die hier nicht vorliegen, zu bejahen ist (statt vieler: Urteil des Bundesgerichts 6B_18/2022 vom 23. Juni 2022 E. 2.6.1 mit Hinweisen). Insgesamt überwiegen die negativen Faktoren, weshalb sich die Täter- komponente insgesamt im Umfang von 2 Monaten straferhöhend auswirkt, woraus sich eine Freiheitsstrafe von 26 Monaten ergibt. 7.4.4. Strafmindernd wirkt sich hingegen die Verletzung des Beschleunigungs- gebots aus. Die Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens bis zum Urteil vom 4. April 2022 betrug fast drei Jahre, was – insbesondere in Anbetracht dessen, dass es sich um keinen komplexen Fall handelt – deutlich zu lang ist. Zwar ist diese Dauer auch auf das Verhalten des Beschuldigten zurückzuführen, der während des Verfahrens laufend weitere Delikte begangen hat, was zu drei Zusatzanklagen der Staatsanwaltschaft geführt hat. Jedoch sind auch längere Phasen des Stillstands ersichtlich, welche die Vorinstanz zu vertreten hat. So wurde am 4. Dezember 2019 eine erste Hauptverhandlung betreffend die Vorwürfe des Fahrens ohne Berechti- gung am 22. März 2018 und am 25. Februar 2019 durchgeführt und eine schriftliche Urteilszustellung nach dem Erhalt eines zuhanden des Strassenverkehrsamts erstellten Arztberichts über die Fahreignung des Beschuldigten angekündigt (GA act. 21). Nach dem Eingang des Berichts und der Zustellung an die Staatsanwaltschaft zur freigestellten Stellung- nahme innert 10 Tagen am 14. Januar 2020 (GA act. 28, 31), sind darauf während rund 7 Monaten keine weiteren Schritte erfolgt, bis am 21. August 2020 eine Verfügung betreffend die unterdessen am 12. Juni 2020 und 17. Juni 2020 erhobenen Zusatzanklagen und das weitere Vorgehen erlassen wurde. Der Beschuldigte hat während dieser Zeit das - 27 - angekündigte schriftliche Urteil erwartet und war insbesondere über die von der Staatsanwaltschaft beantragte unbedingte Freiheitsstrafe von 8 Monaten im Ungewissen, was eine hohe Belastung darstellt. Da die Vorinstanz die späten Zusatzanklagen der Staatsanwaltschaft zugelassen hat (vgl. Art. 333 Abs. 2 StPO), wäre in der Folge eine beförderliche Behandlung des Verfahrens zu erwarten gewesen. Die zweite Haupt- verhandlung fand jedoch erst am 8. Dezember 2021, d.h. rund ein Jahr und 4 Monate später, statt, ohne dass dafür nachvollziehbare Gründe ersichtlich sind. Das Urteilsdispositiv ist dem Beschuldigten am 28. April 2022 zugestellt worden. Für die schriftliche Begründung des Urteils benötigte die Vorinstanz fast 6 Monate, womit sie die Ordnungsfristen von 60 und ausnahmsweise 90 Tagen gemäss Art. 84 Abs. 4 StPO deutlich überschritten hat. Die Verletzung des Beschleunigungsgebots ist im Dispositiv festzuhalten und es ist ihr mit einer Strafreduktion von 4 Monaten auf insgesamt 22 Monate Freiheitsstrafe Rechnung zu tragen. 7.5. 7.5.1. Die Einsatzstrafe für die kumulativ auszusprechende Geldstrafe für die Beschimpfung und versuchte Hinderung einer Amtshandlung ist für die schwerste Straftat festzusetzen. Dabei handelt es sich aufgrund des abstrakten Strafrahmens von bis zu 90 Tagessätzen um die Beschimpfung (Art. 177 Abs. 1 StGB). Der Beschuldigte hat am Telefon zu C. gesagt, er sei ein «dumme Siech» bzw. sie seien alles «dummi Sieche». Im Vergleich zu anderen unter den Tatbestand der Beschimpfung fallenden Handlungen und Bezeichnungen handelt es sich um einen leichten Eingriff in die Ehre von C., zumal die Beschimpfung am Telefon erfolgt und ausser dem Betroffenen von niemand anderem gehört worden ist. In subjektiver Hinsicht ist jedoch zu berücksichtigen, dass es für den Beschuldigten ein Leichtes gewesen wäre, auf die Beschimpfung des ihn zum Zweck der Vereinbarung eines Einvernahmetermins anrufenden Polizisten zu verzichten. Das hohe Mass an Entscheidungsfreiheit wirkt sich leicht verschuldenserhöhend aus. Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 90 Tagessätzen Geldstrafe leichten Verschulden und einer dafür angemesse- nen Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. 7.5.2. Der Beschuldigte hat versucht, seine Einvernahme am 31. März 2021 zu verhindern oder behindern, indem er gegenüber [Position] des Verbands Aargauer Regionalpolizeien am Tag zuvor am Telefon gesagt hat, er sei zu - 28 - einer Einvernahme bei C. aufgeboten worden und könne nicht garantieren, diesen nicht blutig zu schlagen, falls er ihm «schräg kommen» würde. Die Art und Weise der Tatbegehung bzw. die Verwerflichkeit des Handelns ist dabei nicht über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinausgegangen. Unter Berücksichtigung der vom Tatbestand erfassten Handlungsweisen wiegt das objektive Tatverschulden ausgehend vom vollendeten Delikt leicht. Der Beschuldigte hat die Äusserung nicht mit dem Ziel der Hinderung einer Amtshandlung getätigt, sondern dies lediglich in Kauf genommen, was verschuldensmässig weniger schwer wiegt (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_190/2012 vom 25. Mai 2012 E. 5.4). Das dabei von Beschul- digten verfolgte egoistische Interesse ist dem Tatbestand inhärent und darf nicht verschuldenserhöhend berücksichtigt werden (Urteil des Bundes- gerichts 6B_95/2018 vom 20. November 2018 E. 2.3). Insgesamt ist von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 30 Tagessätzen Geldstrafe leichten Verschulden und einer dafür angemessenen Einzelstrafe von 10 Tagessätzen Geldstrafe auszugehen. Da es bei einem Versuch geblieben ist, die Amtshandlung durch den Beschuldigten also nicht behindert oder verhindert worden ist, ist die Strafe angemessen zu reduzieren. Der Beschuldigte hat jedoch alles getan, was aus seiner Sicht zur Herbeiführung des Erfolgs erforderlich gewesen wäre, woraus sich eine Reduktion um 2 Tagessätze auf insgesamt 8 Tagessätze rechtfertigt. Im Rahmen der Asperation ist der enge sachliche Zusammenhang zur Beschimpfung, die sich ebenfalls gegen C. gerichtet hat, zu berücksichtigen. In Anwendung des Asperationsprinzips erscheint eine Erhöhung der Einsatzstrafe von 10 Tagessätzen um 5 Tagessätze auf insgesamt 15 Tagessätze Geldstrafe angemessen. 7.5.3. Die Tagessatzhöhe bestimmt sich nach den persönlichen und wirtschaftli- chen Verhältnissen des Täters im Zeitpunkt des Urteils (Art. 34 Abs. 2 StGB). Der Beschuldigte ist kinderlos und lebt mit seiner Ehefrau, welche über ein eigenes Erwerbseinkommen verfügt, zusammen (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13 f.). Die Vorinstanz ist von einem durch- schnittlichen Nettoeinkommen des Beschuldigten von rund Fr. 2'000.00 ausgegangen (vorinstanzliches Urteil E. 8.7). Eine Veränderung der finanziellen Verhältnisse ist im Berufungsverfahren weder geltend gemacht worden noch ist eine solche ersichtlich. Bei einem Pauschalabzug für die Krankenkasse, Steuern und notwendige Berufsauslagen von 20% resultiert daraus ein Tagessatz von gerundet Fr. 50.00. - 29 - 7.6. Das Gericht schiebt den Vollzug einer Geldstrafe oder einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren in der Regel auf, wenn eine unbedingte Strafe nicht notwendig erscheint, um den Täter von der Begehung weiterer Verbrechen oder Vergehen abzuhalten (Art. 42 Abs. 1 StGB). Das Gericht kann den Vollzug einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr und höchstens drei Jahren teilweise aufschieben, wenn dies notwendig ist, um dem Verschulden des Täters genügend Rechnung zu tragen (Art. 43 Abs. 1 StGB). Ergeben sich – insbesondere aufgrund früherer Verurteilungen – ganz erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Täters, die bei einer Gesamtwürdigung aller Umstände eine eigentliche Schlechtprognose noch nicht zu begründen vermögen, so kann das Gericht den Vollzug der Freiheitsstrafe teilweise aufschieben (BGE 134 IV 60 E. 7.4 mit Hinweis auf BGE 134 IV 1 E. 5.5.2). Insgesamt bestehen erhebliche Bedenken an der Legalbewährung des Beschuldigten. Der Beschuldigte ist mehrfach einschlägig vorbestraft und selbst die zuletzt sehr hohe unbedingte Geldstrafe von 275 Tagessätzen à Fr. 40.00 (vgl. E. 7.3) vermochten ihn nicht von weiterer Delinquenz abzuhalten. Auch während des laufenden Verfahrens, bei dem ihm anhand der Anträge der Staatsanwaltschaft bewusst sein musste, dass ihm eine Freiheitsstrafe droht, und ihm dies sogar in der Hauptverhandlung vom 4. Dezember 2019 angekündigt worden ist (GA act. 20), hat er laufend weiterdelinquiert. Zudem zeigt der Beschuldigte keine Einsicht oder Reue. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung hat er ausgeführt, Autofahren sei ein Stück Freiheit, auf das er Anspruch habe und als einzigen Ausweg aus seiner Delinquenz sieht der Beschuldigte, dass mit den Behörden eine Lösung gefunden werden könne, damit er wieder zu beruflichen Zwecken fahren dürfe (GA act. 132), er mithin wieder einen Führerausweis erhält. Auch anlässlich der Berufungsverhandlung hat er sein Unverständnis darüber geäussert, dass man ihm, der wirtschaftlich auf den Führerausweis angewiesen sei, diesen entzogen habe, und ausgeführt das Problem sei die Länge des Führerausweisentzugs, weil er nicht fünf Jahre auf seine Einnahmequelle verzichten könne (Protokoll der Beru- fungsverhandlung S. 15, 22). Der Beschuldigte scheint auch nach wie vor seine selbständige berufliche Tätigkeit nicht so organisiert zu haben, dass er diese ohne Führerausweis längerfristig weiter ausführen könnte. So führte er anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung aus, er habe sein Geschäft zur Entlastung seines Vaters, der ihn jeweils fahre, auf 50 % heruntergefahren. Sein Vater könne nicht mehr und er habe nun mit ihm vereinbart, dass er nur am Morgen arbeite. Er selbst müsste jedoch acht bis neun Stunden arbeiten, um am Ende des Monats genügend Lohn zu erhalten (GA act. 117). Anlässlich der Berufungsverhandlung hat der Beschuldigte ausgeführt, sein Vater fahre sehr viel, er miete Tagelöhner oder lasse Material vom Lieferanten zum Auftragsort liefern. Er benutzte auch den öffentlichen Verkehr für gewisse Aufträge. Dies sei jedoch nicht - 30 - lukrativ, weil er viel länger unterwegs sei. Sein Vater breche mittlerweile fast auseinander, weil die Belastung zu hoch sei. Er müsse jemanden haben, der ihn den ganzen Tag begleite. Wenn jemand das mache, müsse diese Person einen vollen Lohn erhalten und das müsse man zahlen können. Er habe Aufträge, sei aber pleite, weil er das gesamte Geld für Leute ausgeben müsse, die er nicht gebrauchen könne (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 13 ff.). Dennoch scheint der Beschuldigte auch nicht gewillt zu sein, seine selbständige Tätigkeit aufzugeben und eine Anstellung zu suchen, bei der er keinen Führerausweis benötigt. Gesamt- haft ist unter diesen Umständen nicht davon auszugehen, dass eine bedingte Freiheitsstrafe zusammen mit der unbedingt auszusprechenden Geldstrafe von 15 Tagessätzen und einer Verbindungsbusse eine genü- gende Warnwirkung auf den Beschuldigten haben wird. Da der Beschul- digte jedoch noch nie zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, ist eine eigentliche Schlechtprognose knapp zu verneinen und erweist sich ein teilbedingter Vollzug der Freiheitsstrafe als angezeigt. Beim teilbedingten Strafvollzug ist das Verhältnis der Strafteile so fest- zusetzen, dass darin die Wahrscheinlichkeit der Legalbewährung des Täters einerseits und dessen Einzeltatschuld anderseits hinreichend zum Ausdruck kommen. Je günstiger die Prognose und je kleiner die Vorwerf- barkeit der Tat, desto grösser muss der auf Bewährung ausgesetzte Strafteil sein. Der unbedingte Strafteil darf dabei das unter Verschuldens- gesichtspunkten (Art. 47 StGB) gebotene Mass nicht unterschreiten (BGE 134 IV 1 E. 5.6). Infolge der erheblichen Bedenken an seiner Legalbewährung sowie des insgesamt als nicht mehr leicht zu qualifizierenden Verschuldens ist der zu vollziehende Teil der Freiheitsstrafe auf 8 Monate und der aufgeschobene Teil auf 14 Monate festzusetzen. Dies erlaubt, wenn die weiteren Voraus- setzungen erfüllt sind, den Vollzug des unbedingten Strafanteils in Form der Halbgefangenschaft (Art. 77b StGB). Die Probezeit ist für den bedingt ausgesprochenen Teil der Freiheitsstrafe aufgrund der Bedenken an seiner Legalbewährung auf vier Jahre festzusetzen (Art. 44 Abs. 1 StGB). 7.7. Zusammengefasst ist der Beschuldigte zu einer teilbedingten Freiheits- strafe von 22 Monaten mit einem zu vollziehenden Anteil von 8 Monaten und einem aufgeschobenen Anteil von 14 Monaten mit einer Probezeit von vier Jahren sowie einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 50.00, d.h. Fr. 750.00, zu verurteilen. - 31 - 8. 8.1. Der Beschuldigte hat im vorinstanzlichen Verfahren eine Entschädigung für die ungerechtfertigte Beschlagnahme des Lieferwagens VW T5 Transpor- ter in Höhe von Fr. 20'000.00 beantragt. Die Vorinstanz hat dem Beschuldigten gestützt auf Art. 431 Abs. 1 StPO für die rechtswidrige Beschlagnahme des Lieferwagens eine Entschädi- gung von Fr. 10'500.00 zu Lasten der Staatskasse zugesprochen. Die Staatsanwaltschaft beantragt mit Berufung auf die Abweisung der Entschädigungsforderung des Beschuldigten. 8.2. Sind gegenüber der beschuldigten Person rechtswidrig Zwangsmassnah- men angewandt worden, so spricht ihr die Strafbehörde eine angemessene Entschädigung und Genugtuung zu (Art. 431 Abs. 1 StPO). In Bezug auf die Art und den Umfang der auszurichtenden Entschädigung kann auf die allgemeinen Grundsätze von Art. 41 ff. OR abgestellt werden (BGE 142 IV 245 E. 4.1). 8.3. Der Lieferwagen VW T5 Transporter, AG […], war vom 28. September 2020 bis zum 4. März 2021 unrechtmässig beschlagnahmt (Entscheid der Beschwerdekammer des Obergerichts SBK.2020.301 vom 18. Februar 2021 [UA ZA3 act. 61 ff.]; UA ZA3 act. 69). Der Beschuldigte hat im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht, er habe sofort ein Fahrzeug benötigt und einen Mercedes Benz Vito 113 gekauft, für den er zunächst sieben Mietraten à Fr. 1'000.00 und zuletzt eine Schlussrate von Fr. 3'500.00 bezahlt habe. Um das Fahrzeug im Einsatz zu halten, seien Reparaturen in Höhe von Fr. 4'656.80 und Fr. 2'171.20 nötig gewesen. Zudem seien Anwaltskosten für die Abwehr der Beschlagnahme sowie die Geltendmachung der Entschädigungsforderung entstanden (UA ZA3 act. 149). Halter des beschlagnahmten Lieferwagens war jedoch nicht der Beschuldigte, sondern die M. GmbH (UA ZA3 act. 105), und aus den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Belegen zur Entschädi- gungsforderung des Beschuldigten ist ersichtlich, dass sämtliche geltend gemachten Kosten im Zusammenhang mit dem Ersatzfahrzeug nicht dem Beschuldigten, sondern der M. GmbH angefallen sind. Der Beschuldigte hat anlässlich der Berufungsverhandlung auch bestätigt, dass die M. GmbH das Ersatzfahrzeug gekauft hat (Protokoll der Berufungsverhandlung S. 19). In Bezug auf die geltend gemachten Anwaltskosten für die Abwehr der Beschlagnahme wurde der Beschuldigte, der zusammen mit der M. GmbH Beschwerde erhoben hatte, sodann bereits im Beschwerde- - 32 - verfahren entschädigt. Die unrechtmässige Beschlagnahme des Liefer- wagens der M. GmbH hat beim Beschuldigten folglich keinen Schaden verursacht und seine Entschädigungsforderung ist daher abzuweisen. Die Anwaltskosten zur Geltendmachung der Entschädigung würden, sofern sie gerechtfertigt wären, Verfahrenskosten im vorliegenden Verfahren bilden und wären ohnehin nicht im Rahmen von Art. 431 Abs. 1 StPO zu entschädigen. 9. 9.1. Die Parteien tragen die Kosten des Rechtsmittelverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Staatsanwaltschaft obsiegt mit ihrer Berufung, soweit sie einen Schuldspruch wegen Beschimpfung und Fahrens ohne Berechtigung am 1. März 2020, eine höhere Freiheitsstrafe, für das Fahren ohne Berechti- gung vom 19. März 2022 eine Freiheitsstrafe sowie eine Abweisung der Entschädigungsforderung des Beschuldigten beantragt hat, und unterliegt in Bezug auf die beantragten Schuldsprüche wegen Drohung sowie mehrfacher Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte. Der Beschuldigte obsiegt mit seiner Berufung im Hinblick darauf, dass die Freiheitsstrafe nicht vollumfänglich unbedingt ausgesprochen wird. Er unterliegt hingegen in Bezug auf den beantragten Freispruch wegen Fahrens ohne Berechtigung am 1. März 2020 sowie in Bezug auf seinen Antrag, die Freiheitsstrafe zu reduzieren. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten des vereinigten Berufungsverfahrens von insgesamt Fr. 6'000.00 (§ 18 VKD) dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 4'500.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 9.2. Der amtliche Verteidiger des Beschuldigten ist für das obergerichtliche Verfahren gestützt auf die anlässlich der Berufungsverhandlung einge- reichte Kostennote, angepasst an die effektive Dauer der Berufungs- verhandlung, mit gerundet Fr. 6'340.00 (inkl. Auslagen und Mehrwert- steuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 StPO i.V.m. § 9 Abs. 1 und Abs. 3bis AnwT; § 13 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten ausgangsgemäss im Umfang von ¾ zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). - 33 - 10. 10.1. Fällt die Rechtsmittelinstanz selber einen neuen Entscheid, so befindet sie darin auch über die von der Vorinstanz getroffene Kostenregelung (Art. 428 Abs. 3 StPO). Gemäss Art. 426 Abs. 1 StPO trägt die beschuldigte Person die Kosten, wenn sie verurteilt wird. Wird sie teilweise freigesprochen, so sind ihr die Verfahrenskosten anteilsmässig aufzuerlegen. Ihr dürfen jedoch dann die gesamten Kosten auferlegt werden, wenn die ihr zur Last gelegten Handlungen in einem engen und direkten Zusammenhang stehen und alle Untersuchungshandlungen hinsichtlich jedes Anklagepunktes notwendig waren (Urteile des Bundesgerichts 6B_343/2020 vom 14. Dezember 2021 E. 8.3; 6B_460/2020 vom 10. März 2021 E. 10.3.1). Der Beschuldigte wird von den Vorwürfen der mehrfachen Drohung sowie der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bzw. der Hinderung einer Amtshandlung betreffend die Äusserungen gegenüber D. und E. freigesprochen und im Übrigen schuldig gesprochen. Unter Beachtung des Äquivalenzprinzips wird die Anklagegebühr anhand der in beiden Verfahren erfolgten Aufwendungen auf Fr. 2'850.00 festgesetzt (vgl. BGE 146 IV 196). Bei diesem Verfahrensausgang rechtfertigt es sich, dem Beschuldigten die vorinstanzlichen Verfahrens- kosten für beide Verfahren von insgesamt Fr. 7'627.60 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'850.00) zu ¾ mit gerundet Fr. 5'720.00 aufzuerlegen und im Übrigen auf die Staatskasse zu nehmen. 10.2. Die dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 4'394.15 ist mit Berufung nicht angefochten worden, weshalb darauf im Berufungsverfahren nicht zurückzukommen ist (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019 E. 2.3). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zu ¾ mit gerundet Fr. 3'295.00 zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 11. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufungen ein, so fällt es ein neues Urteil, welches die erstinstanzlichen Urteile (Urteile vom 4. April 2022 und vom 4. April 2023) ersetzt (vgl. Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). - 34 - Das Obergericht erkennt: 1. Die Berufungsverfahren SST.2022.273 und SST.2023.143 werden vereinigt. 2. Es wird festgestellt, dass das Beschleunigungsgebot verletzt worden ist. 3. Der Beschuldigte wird freigesprochen von den Vorwürfen - der mehrfachen Drohung; - der mehrfachen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte bzw. der Hinderung einer Amtshandlung betreffend die Äusserungen gegen- über D. und E.. 4. Der Beschuldigte ist schuldig - des mehrfachen Fahrens ohne Berechtigung gemäss Art. 95 Abs. 1 lit. b SVG; - der Beschimpfung gemäss Art. 177 Abs. 1 StGB; - der versuchten Hinderung einer Amtshandlung gemäss Art. 286 StGB i.V.m Art. 22 Abs. 1 StGB betreffend die Äusserungen gegenüber F.. 5. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss den in Ziff. 4 genannten Gesetzes- bestimmungen sowie in Anwendung von Art. 47 StGB, Art. 49 Abs. 1 StGB, Art. 40 StGB, Art. 34 StGB, Art. 43 StGB und Art. 44 StGB zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe von 22 Monaten mit einem vollziehbaren Anteil von 8 Monaten und einem bedingt zu vollziehenden Anteil von 14 Monaten, Probezeit 4 Jahre, und zu einer unbedingten Geldstrafe von 15 Tagessätzen à Fr. 50.00, d.h. Fr. 750.00, verurteilt. 6. [in Rechtskraft erwachsen] Die Zivilklage des Privatklägers C. wird abgewiesen. 7. Die Entschädigungsforderung des Beschuldigten wird abgewiesen. - 35 - 8. 8.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 6'000.00 werden dem Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 4'500.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 8.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das obergerichtliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 6'340.00 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit Fr. 4'755.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 9. 9.1. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von Fr. 7'627.60 (inkl. Anklage- gebühr von Fr. 2'850.00) werden dem Beschuldigten zu ¾ mit gerundet Fr. 5'720.00 auferlegt und im Übrigen auf die Staatskasse genommen. 9.2. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung erfolgt ist – angewiesen, dem amtlichen Verteidiger des Beschuldigten für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 4'394.15 auszurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zu ¾ mit gerundet Fr. 3'295.00 zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt oder teilbedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB) Bei einer ganz oder teilweise ausgefällten bedingten Freiheitsstrafe wird der Vollzug aufgeschoben. Gleichzeitig wird dem Verurteilten eine Probezeit von zwei bis fünf Jahren angesetzt. Hat sich der Verurteilte bis zum Ablauf der Probezeit bewährt, so wird die aufgeschobene Strafe nicht mehr vollzogen (Art. 45 StGB). Das bedeutet, dass die Freiheitsstrafe dann nicht anzutreten ist. Begeht der Verurteilte während der Probezeit aber ein Verbrechen oder Vergehen und ist deshalb zu erwarten, dass er weitere Straftaten verüben wird, so widerruft das Gericht grundsätzlich die bedingte Strafe (Art. 46 Abs. 1 StGB). - 36 - Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundesgericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerdelegitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 13. September 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Six M. Stierli