Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 7'924.85 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'650.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.4. Das beschlagnahmte Bargeld von EUR 650.00 und Fr. 400.00 wird zur teilweisen Deckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verwendet. 6.5. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 14'402.30 auszurichten. - 11 -