5.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D. Fr. 1'250.00 zu bezahlen. 5.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E. Fr. 2'450.00 zu bezahlen. 5.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger F. Fr. 2'413.50 zu bezahlen. 5.5. Im Übrigen werden die Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen. 6. 6.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden ihm vollumfänglich auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'650.00 auszurichten.