6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB schuldig. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB, Art. 47 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt.