5.2. Die amtliche Verteidigerin ist gestützt auf ihre anlässlich der Berufungsverhandlung eingereichte Kostennote – angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, abzüglich der Position «Studium Urteilsdispositiv» (da ein solches nicht separat verschickt wird) und mit korrigierter Mehrwertsteuerberechnung – mit gerundet Fr. 5'650.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. § 9 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO).