Da vorliegend nicht erwiesen ist, dass es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten um deliktisch erlangtes Vermögen handelt, kann dieses gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO zur (teilweisen) Deckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verwendet werden. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Ausgangsgemäss ist ihm der auf ihn entfallende Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und B. von Fr. 3'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen (§ 18 VKD; Art. 418 Abs. 1 StPO).