Entgegen der Vorinstanz sind die beschlagnahmten Vermögenswerte, die zur Kostendeckung gemäss Art. 268 StPO i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO verwendet werden, nicht zuerst gestützt auf Art. 70 StGB einzuziehen, denn würde es sich tatsächlich um einzuziehende Vermögenswerte handeln, dürften diese nicht zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung, der Ersatzforderung und der Geldstrafe verwendet werden, da der beschuldigten Person damit ermöglicht würde, ihre Schulden gegenüber dem Staat mit deliktisch erlangtem Vermögen zu tilgen.