4. Die Vorinstanz hat die beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von EUR 650.00 und Fr. 400.00 gestützt auf Art. 70 StGB eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Art. 268 StPO i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO). -8-