2.7. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft (18. Februar 2021 bis 15. Juli 2021) sowie der vorzeitige Strafvollzug (seit 16. Juli 2021) von insgesamt 762 Tagen sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte hat sowohl die Anordnung der Landesverweisung als auch die Dauer akzeptiert, womit es im Berufungsverfahren sein Bewenden hat.