2.5. Zusammenfassend wäre damit eine höhere als von der Vorinstanz verhängte Strafe auszusprechen, was aufgrund des Verschlechterungsverbots jedoch nicht infrage kommt (Art. 391 Abs. 2 StPO). Es hat damit mit der vorinstanzlichen Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sein Bewenden. 2.6. Bei einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren fallen sowohl der bedingte als auch der teilbedingte Vollzug ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 StGB).