Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, zumal der Beschuldigte wegen der kardiologischen Beschwerden behandelt wird und für die Prostataprobleme Medikamente erhält. Aus den übrigen persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Die straferhöhenden Umstände (Vorstrafen) überwiegen die strafmindernden (Geständnis) deutlich. Die Täterkomponente wirkt sich damit insgesamt straferhöhend aus. Die dem Verschulden angemessene Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahre ist um ½ Jahr auf 5 Jahre zu erhöhen.