Beschwerden, die Prostataprobleme und die angeblichen psychischen Leiden aufgrund der Tochter, die unlängst einen Schädelbruch erlitt und deshalb operiert werden musste, keine erhöhte Strafempfindlichkeit, ist einer solchen aus medizinischen Gründen nur dann Rechnung zu tragen, wenn der Betroffene besonders empfindlich ist, was namentlich etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychose Leidenden oder Taubstummen bejaht wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5 mit Hinweisen). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, zumal der Beschuldigte wegen der kardiologischen Beschwerden behandelt wird und für die Prostataprobleme Medikamente erhält.