Dies liegt indessen in der Natur der Sache und ist für sich allein kein aussergewöhnlicher Umstand, der eine Strafminderung wegen besonderer Strafempfindlichkeit begründet. Es ist sodann nicht evident, inwiefern ein betagter Verurteilter allein schon wegen seines Alters durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen wird als ein junger Mensch mit weitaus grösserer Restlebenserwartung (Urteil 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4). Im Übrigen liegen keine aussergewöhnlichen Umstände für die Annahme einer erhöhten Strafempfindlichkeit vor. Insbesondere begründen seine kardiologischen -7-