Der Beschuldigte bekundet zwar, dass er sich für die begangenen Delikte schäme, es ihm leid tue und dass ihm der vorzeitige Strafvollzug eine Lehre sei bzw. er nicht mehr so weitermachen möchte (VA act. 49; 54). Demgegenüber ist der Beschuldigte alleine in Frankreich wegen gleichartiger Delikte im Zeitraum von 2014 bis 2015 vierfach vorbestraft, wobei er in drei Fällen zu einer unbedingten (bzw. teilbedingten) Freiheitsstrafe von insgesamt 5 Jahren verurteilt wurde (UA act. 78 ff.). Diese unbedingten Freiheitsstrafen haben den Beschuldigten aber nicht davon abgehalten, dennoch wieder auf die gleiche Art, aber in einem neuen Land, straffällig zu werden.