Der Beschuldigte war hinsichtlich aller Delikte geständig. Ein Leugnen wäre aber aufgrund der klaren Beweislage (Videoaufnahmen sämtlicher Delikte, Eingeständnis des Mitbeschuldigten B. in Bezug auf die gemeinsam begangenen Delikte) auch zwecklos gewesen. Diese Geständnisse haben die Strafverfolgung damit nur geringfügig erleichtert und sind entsprechend auch nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4). Der Beschuldigte bekundet zwar, dass er sich für die begangenen Delikte schäme, es ihm leid tue und dass ihm der vorzeitige Strafvollzug eine Lehre sei bzw. er nicht mehr so weitermachen möchte (VA act.