Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Dass er mit dem erbeuteten Geld seine Familie unterstützen wollte, was ihm mit seiner Rente von EUR 400.00 nicht möglich gewesen wäre, ändert nichts am sehr hohen Mass an Entscheidungsfreiheit. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Tatbegehungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren auszugehen.