Die finanzielle Lage des Beschuldigten war damit im Tatzeitpunkt nicht angespannt. Auch ist nicht ersichtlich, dass er aus einer subjektiv aussichtslos empfundenen Lage heraus gehandelt oder von jemanden zu den Delikten gedrängt worden wäre. Mithin verfügte er über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Vermögen anderer zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3).