eine Person und gleichzeitigem Trickdiebstahl durch die andere Person. Die Vorgehensweise des Beschuldigten geht damit deutlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinaus, was sich entsprechend verschuldenserhöhend auswirkt. Zudem weist das Tatvorgehen insofern eine besondere Dreistigkeit bzw. Verwerflichkeit auf, als dass die Beschuldigten überwiegend ältere Personen mit Jahrgängen zwischen 1930 und 1953 – und damit besonders anfällige und vulnerable Personen – als Opfer ausgewählt haben. Diese Dreistigkeit bzw. Verwerflichkeit wirkt sich ebenfalls verschuldenserhöhend aus.