Mit Blick auf die Art und Weise des Tatvorgehens ergibt sich, dass sich der Beschuldigte in allen Fällen des gleichen modus operandi bedient hat, wobei er sich – was die Rollenverteilung betrifft (Ablenkungsmanöver und Trickdiebstahl) – mit dem Mitbeschuldigten B. jeweils abgewechselt hat. Dabei hat sich vorliegend die Tathandlung nicht nur auf den zur Erfüllung des Tatbestands erforderlichen betrügerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage beschränkt, sondern beinhaltete zusätzlich zum betrügerischen Missbrauch ein raffiniertes und perfides Vorgehen mit Ausspähen des Pin-Codes, täuschendem Ablenkungsmanöver durch die