auszugehen, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten auf eine noch grössere Deliktssumme bezogen hat, haben die beiden Beschuldigten doch die Bankkarte jeweils bis zur Sperrung der Karte eingesetzt. Dementsprechend wiegt der monetäre Taterfolg bzw. die Rechtsgutverletzung unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Gewerbsmässigkeit im Qualifikationstatbestand bereits tatbestandsimmanent ist, nicht mehr leicht bis mittelschwer.