Fr. 3'000.00, was dem Beschuldigten aufgrund früherer Bezüge bekannt war. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sein Handeln auch in jenem Fall, in welchem es bei einem blossen Versuch geblieben ist, auf den Bezug von mindestens Fr. 3'000.00 gerichtet war. Beim gewerbsmässigen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ist der massgebliche Deliktsbetrag der vollendeten Handlungen verschuldensmässig denn auch nicht wesentlich relevanter als der Deliktsbetrag, der sich aus den versuchten Delikten ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1223/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2). Es ist deshalb von einem massgeblichen Deliktsbetrag von umgerechnet mehr als Fr. 55'000.00 auszugehen.