144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.3. 2.3.1. Art. 147 Abs. 2 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor. Wie zu zeigen sein wird, ist aufgrund der Schwere des Verschuldens auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 2.3.2. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das durch Art. 147 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6S.597/2001 vom 13. Dezember 2002 E. 4.3.1).