1. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung einzig gegen die Strafzumessung. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE -3-