3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 26. Oktober 2022 beantragte der Beschuldigte eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 24 Monaten. 3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 21. März 2023 zusammen mit dem Berufungsverfahren in Sachen B. (SST.2022.280) statt. Der Beschuldigte passte anlässlich der Berufungsverhandlung seine Anträge insofern an, als dass neu eine Freiheitsstrafe von höchstens 30 Monaten auszufällen sei. Der Beschuldigte B. hat seine Berufung anlässlich der Berufungsverhandlung zurückgezogen. Das Obergericht zieht in Erwägung: