Obergericht Strafgericht, 1. Kammer SST.2022.272 (ST.2022.15; StA.2020.5616) Urteil vom 21. März 2023 Besetzung Oberrichter Six, Präsident Oberrichter Fedier Oberrichterin Vasvary Gerichtsschreiber Stutz Anklägerin Staatsanwaltschaft Baden, Mellingerstrasse 207, 5405 Dättwil AG Beschuldigter A._____, geboren am tt.mm.1954, von Rumänien, […] amtlich verteidigt durch Rechtsanwältin Jin-Eve Onyetube, […] Gegenstand Gewerbsmässiger betrügerischer Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage; Strafzumessung -2- Das Obergericht entnimmt den Akten: 1. Die Staatsanwaltschaft erhob am 27. Januar 2022 Anklage gegen den Beschuldigten wegen gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage. 2. Das Bezirksgericht Baden sprach den Beschuldigten mit Urteil vom 10. Juni 2022 gemäss Anklage schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten. Es verwies den Beschuldigten für 15 Jahre des Landes und entschied über die beschlagnahmten Gegenstände und Vermögenswerte sowie die Zivilklagen. 3. 3.1. Mit Berufungserklärung vom 26. Oktober 2022 beantragte der Beschuldigte eine Freiheitsstrafe von nicht mehr als 24 Monaten. 3.2. Die Berufungsverhandlung fand am 21. März 2023 zusammen mit dem Berufungsverfahren in Sachen B. (SST.2022.280) statt. Der Beschuldigte passte anlässlich der Berufungsverhandlung seine Anträge insofern an, als dass neu eine Freiheitsstrafe von höchstens 30 Monaten auszufällen sei. Der Beschuldigte B. hat seine Berufung anlässlich der Berufungs- verhandlung zurückgezogen. Das Obergericht zieht in Erwägung: 1. Der Beschuldigte wendet sich mit seiner Berufung einzig gegen die Strafzumessung. Im Übrigen ist das Urteil der Vorinstanz unangefochten geblieben. Eine Überprüfung dieser unbestrittenen Punkte findet nicht statt (Art. 404 Abs. 1 StPO). 2. 2.1. Der Beschuldigte hat sich des gewerbsmässigen betrügerischen Miss- brauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB schuldig gemacht, wofür er angemessen zu bestrafen ist. 2.2. Das Bundesgericht hat die Grundsätze der Strafzumessung nach Art. 47 ff. StGB wiederholt dargelegt (BGE 147 IV 241; BGE 144 IV 313; BGE -3- 144 IV 217; BGE 141 IV 61 E. 6.1.1; BGE 136 IV 55 E. 5.4 ff.; je mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. 2.3. 2.3.1. Art. 147 Abs. 2 StGB sieht eine Freiheitsstrafe von bis zu 10 Jahren oder eine Geldstrafe nicht unter 90 Tagessätzen vor. Wie zu zeigen sein wird, ist aufgrund der Schwere des Verschuldens auf eine Freiheitsstrafe zu erkennen. 2.3.2. Ausgangspunkt für die Bestimmung des Verschuldens ist die Schwere der Verletzung oder Gefährdung des betroffenen Rechtsguts (Art. 47 Abs. 2 StGB). Das durch Art. 147 StGB geschützte Rechtsgut ist das Vermögen (Urteil des Bundesgerichts 6S.597/2001 vom 13. Dezember 2002 E. 4.3.1). Der Beschuldigte verübte in der Zeit zwischen dem 19. Oktober 2020 und dem 12. Februar 2021 zusammen mit dem Mitbeschuldigten B. insgesamt 12 Trickdiebstähle von Debit-/Kreditkarten mit anschliessendem betrü- gerischen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage. Beim letzten Fall blieb es beim Versuch. Der damit erzielte Betrag beläuft sich auf insgesamt rund Fr. 51'400.00 und EUR 2'000.00, wobei die Beschuldigten die Bankkarten in der Regel bis zur Sperrung der Karte betrügerisch eingesetzt haben. Das Handeln des Beschuldigten war darauf gerichtet, mit den erbeuteten Karten möglichst viel erhältlich zu machen. Bank- und Kreditkarten haben in aller Regel eine tägliche Bezugslimite von mind. Fr. 3'000.00, was dem Beschuldigten aufgrund früherer Bezüge bekannt war. Es ist deshalb davon auszugehen, dass sein Handeln auch in jenem Fall, in welchem es bei einem blossen Versuch geblieben ist, auf den Bezug von mindestens Fr. 3'000.00 gerichtet war. Beim gewerbsmässigen Missbrauch einer Datenverarbeitungsanlage ist der massgebliche Delikts- betrag der vollendeten Handlungen verschuldensmässig denn auch nicht wesentlich relevanter als der Deliktsbetrag, der sich aus den versuchten Delikten ergibt (Urteil des Bundesgerichts 6B_1223/2013 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2). Es ist deshalb von einem massgeblichen Deliktsbetrag von umgerechnet mehr als Fr. 55'000.00 auszugehen. Im Jahr 2020 betrug das durchschnittlich verfügbare Einkommen der Privathaushalte Fr. 6'789.00 pro Monat (vgl. Medienmitteilung des Bundesamtes für Statistik vom 22. November 2022). Die beiden Beschul- digten haben zusammen während 4 Monaten monatlich das doppelte des durchschnittlich verfügbaren Einkommens eines Privathaushaltes erbeutet. Es handelt sich damit in Relation zum weiten Strafrahmen des gewerbs- mässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe und den davon erfassten Delikts- summen um einen erheblichen Deliktsbetrag. Des Weiteren ist davon -4- auszugehen, dass sich der Vorsatz des Beschuldigten auf eine noch grössere Deliktssumme bezogen hat, haben die beiden Beschuldigten doch die Bankkarte jeweils bis zur Sperrung der Karte eingesetzt. Dem- entsprechend wiegt der monetäre Taterfolg bzw. die Rechtsgutverletzung unter Berücksichtigung des Umstands, dass die Gewerbsmässigkeit im Qualifikationstatbestand bereits tatbestandsimmanent ist, nicht mehr leicht bis mittelschwer. Mit Blick auf die Art und Weise des Tatvorgehens ergibt sich, dass sich der Beschuldigte in allen Fällen des gleichen modus operandi bedient hat, wobei er sich – was die Rollenverteilung betrifft (Ablenkungsmanöver und Trickdiebstahl) – mit dem Mitbeschuldigten B. jeweils abgewechselt hat. Dabei hat sich vorliegend die Tathandlung nicht nur auf den zur Erfüllung des Tatbestands erforderlichen betrügerischen Missbrauch einer Daten- verarbeitungsanlage beschränkt, sondern beinhaltete zusätzlich zum betrügerischen Missbrauch ein raffiniertes und perfides Vorgehen mit Ausspähen des Pin-Codes, täuschendem Ablenkungsmanöver durch die eine Person und gleichzeitigem Trickdiebstahl durch die andere Person. Die Vorgehensweise des Beschuldigten geht damit deutlich über die blosse Erfüllung des Tatbestands hinaus, was sich entsprechend verschuldens- erhöhend auswirkt. Zudem weist das Tatvorgehen insofern eine besondere Dreistigkeit bzw. Verwerflichkeit auf, als dass die Beschuldigten überwiegend ältere Personen mit Jahrgängen zwischen 1930 und 1953 – und damit besonders anfällige und vulnerable Personen – als Opfer ausgewählt haben. Diese Dreistigkeit bzw. Verwerflichkeit wirkt sich ebenfalls verschuldenserhöhend aus. Zu vernachlässigen ist, dass es im Rahmen des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage in einem Fall bei einem blossen Versuch geblieben ist. Das versuchte Verbrechen oder Vergehen ist zwar grundsätzlich mit milderer Strafe bedroht als das vollendete (vgl. Art. 22 Abs. 1 StGB), dieser Grundsatz erleidet indessen gewisse Einschränkungen, wo der Täter vollendete und versuchte gleich- artige Delikte begangen und dabei gewerbsmässig gehandelt hat. In diesem Fall liegt ein Kollektivverbrechen vor, das sowohl alle gewerbs- mässigen wie auch einzelne nicht gewerbsmässige Handlungen und sowohl die vollendeten wie auch die versuchten Taten umfasst. Der Versuch geht hier im vollendeten gewerbsmässigen Kollektivdelikt auf (BGE 123 IV 113 E. 2d mit Hinweisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_24/2014 vom 4. Dezember 2014 E. 5.2). Der in Rumänien wohnhafte Beschuldigte ist mehrfach einzig zum Zweck in die Schweiz eingereist, hier mit dem ebenfalls aus Rumänien stammenden Mitbeschuldigten B. – der bereits zuvor mehrfach zu diesem Zweck mit anderen Mittätern in die Schweiz einreiste – zu delinquieren, was sich verschuldenserhöhend auswirkt (BGE 143 IV 145 E. 8.3.2). Der -5- deliktische Erlös hat der Beschuldigte mit seinem Komplizen hälftig geteilt und jeweils umgehend als Barmittel aus der Schweiz ausgeführt, um sich dann in Rumänien den Lebensunterhalt zu finanzieren. Dies lässt auf einen nicht unerheblichen Planungs- und Organisationsgrad schliessen und zeugt – insbesondere unter Anbetracht der weiten Distanz, die er dafür jeweils zwischen Rumänien und der Schweiz zurücklegen musste – von einer starken kriminellen Energie. Dies wirkt sich verschuldenserhöhend aus. Der Beschuldigte hat aus rein monetären und damit aus egoistischen Motiven gehandelt, was sich – da jedem Vermögensdelikt immanent – weder verschuldenserhöhend noch verschuldensvermindernd auswirkt. Der Beschuldigte ist verwitwet, gelernter Elektriker, pensioniert und erhält eine monatliche Rente in der Höhe von EUR 400.00 (Protokoll Berufungs- verhandlung S. 17; vorinstanzliche Akten [VA] act. 51 f.). Seine 5 Kinder sind zwischen 38 und 53 Jahre alt und bedürfen keiner finanziellen Unterstützung mehr (Untersuchungsakten [UA] act. 104). Er hat keine Schulden und wohnte in der Eigentumswohnung der Tochter, ohne Miete bezahlen zu müssen (Protokoll Berufungsverhandlung S. 17 f.). Die finanzielle Lage des Beschuldigten war damit im Tatzeitpunkt nicht angespannt. Auch ist nicht ersichtlich, dass er aus einer subjektiv aussichtslos empfundenen Lage heraus gehandelt oder von jemanden zu den Delikten gedrängt worden wäre. Mithin verfügte er über ein erhebliches Mass an Entscheidungsfreiheit. Je leichter es aber für ihn gewesen wäre, das Vermögen anderer zu respektieren, desto schwerer wiegt die Entscheidung dagegen und damit einhergehend das Verschulden (vgl. BGE 117 IV 112 E. 1; Urteil des Bundesgerichts 6B_91/2022 vom 18. Januar 2023 E. 3.4.3). Dass er mit dem erbeuteten Geld seine Familie unterstützen wollte, was ihm mit seiner Rente von EUR 400.00 nicht möglich gewesen wäre, ändert nichts am sehr hohen Mass an Entscheidungsfreiheit. Insgesamt ist unter Berücksichtigung des breiten Spektrums möglicher Tatbegehungen von einem in Relation zum Strafrahmen von bis zu 10 Jahren Freiheitsstrafe mittelschweren Verschulden und einer dafür angemessenen Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren auszugehen. 2.4. Hinsichtlich der Täterkomponente ergibt sich Folgendes: Der 68 Jahre alte Beschuldigte ist – wie oben bereits dargelegt – verwitwet und hat 5 Kinder zwischen 38 und 53 Jahre, die in Rumänien und im Ausland wohnen. Er ist in Frankreich und Italien (teilweise mehrfach und einschlägig) vorbestraft (UA act. 78 ff.; 100 f.). Alleine in Frankreich wurde er in den Jahren 2014 und 2015 wegen (teilweise bandenmässigen) Betrugs, Diebstahls und Hehlerei zu vier Freiheitsstrafen von insgesamt 5 Jahren verurteilt. In Italien -6- wurde der Beschuldigte in den Jahren 2010 und 2015 wegen Diebstahls und Betrugs ebenfalls zu zwei Freiheitsstrafen von insgesamt 1 Jahr verurteilt. Die Vorstrafen haben den Beschuldigten offensichtlich unbeeindruckt gelassen, und er hat daraus nicht die nötigen Lehren gezogen. Es ist allerdings zu beachten, dass aus dem täterbezogenen Strafzumessungskriterium der Vorstrafen nicht indirekt ein tatbezogenes Kriterium gemacht wird. Die Vorstrafen dürfen deshalb nicht wie eigenständige Delikte gewürdigt werden (Urteil des Bundesgerichts 6B_510/2015 vom 25. August 2015 E. 1.4). Der Beschuldigte war hinsichtlich aller Delikte geständig. Ein Leugnen wäre aber aufgrund der klaren Beweislage (Videoaufnahmen sämtlicher Delikte, Eingeständnis des Mitbeschuldigten B. in Bezug auf die gemeinsam begangenen Delikte) auch zwecklos gewesen. Diese Geständnisse haben die Strafverfolgung damit nur geringfügig erleichtert und sind entsprechend auch nur leicht strafmindernd zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bundes- gerichts 6B_762/2011 vom 9. Februar 2012 E. 4.4). Der Beschuldigte bekundet zwar, dass er sich für die begangenen Delikte schäme, es ihm leid tue und dass ihm der vorzeitige Strafvollzug eine Lehre sei bzw. er nicht mehr so weitermachen möchte (VA act. 49; 54). Demgegenüber ist der Beschuldigte alleine in Frankreich wegen gleichartiger Delikte im Zeitraum von 2014 bis 2015 vierfach vorbestraft, wobei er in drei Fällen zu einer unbedingten (bzw. teilbedingten) Freiheitsstrafe von insgesamt 5 Jahren verurteilt wurde (UA act. 78 ff.). Diese unbedingten Freiheitsstrafen haben den Beschuldigten aber nicht davon abgehalten, dennoch wieder auf die gleiche Art, aber in einem neuen Land, straffällig zu werden. Es ist bei ihm entsprechend keine Einsicht oder Reue, die über eine blosse Tatfolgenreue hinausgeht, auszumachen. Eine erhebliche Strafminderung, wie sie bei einem von Anfang an vollständig geständigen und nachhaltig einsichtigen Straftäter möglich ist, kommt vorliegend somit nicht in Frage. Inwiefern der Vollzug einer mehrjährigen Freiheitsstrafe die berufliche, familiäre und persönliche Situation sowie diesbezügliche Perspektiven beeinträchtigt und beeinflusst, hängt auch vom Alter des Betroffenen ab. Bei einem relativ hohen Alter besteht im Falle der Verurteilung zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe im Speziellen das deutlich erhöhte Risiko, dass der Betroffene im Strafvollzug stirbt und somit keine Aussicht mehr auf ein Leben in Freiheit hat. Dies liegt indessen in der Natur der Sache und ist für sich allein kein aussergewöhnlicher Umstand, der eine Strafminderung wegen besonderer Strafempfindlichkeit begründet. Es ist sodann nicht evident, inwiefern ein betagter Verurteilter allein schon wegen seines Alters durch den Vollzug einer Freiheitsstrafe härter getroffen wird als ein junger Mensch mit weitaus grösserer Restlebenserwartung (Urteil 6B_446/2011 vom 27. Juli 2012 E. 9.4). Im Übrigen liegen keine ausser- gewöhnlichen Umstände für die Annahme einer erhöhten Straf- empfindlichkeit vor. Insbesondere begründen seine kardiologischen -7- Beschwerden, die Prostataprobleme und die angeblichen psychischen Leiden aufgrund der Tochter, die unlängst einen Schädelbruch erlitt und deshalb operiert werden musste, keine erhöhte Strafempfindlichkeit, ist einer solchen aus medizinischen Gründen nur dann Rechnung zu tragen, wenn der Betroffene besonders empfindlich ist, was namentlich etwa bei Gehirnverletzten, Schwerkranken, unter Haftpsychose Leidenden oder Taubstummen bejaht wurde (Urteil des Bundesgerichts 6B_1079/2016 vom 21. März 2017 E. 1.4.5 mit Hinweisen). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor, zumal der Beschuldigte wegen der kardiologischen Beschwerden behandelt wird und für die Prostataprobleme Medikamente erhält. Aus den übrigen persönlichen und familiären Verhältnissen des Beschuldigten ergeben sich keine für die Strafzumessung relevante Faktoren. Die straferhöhenden Umstände (Vorstrafen) überwiegen die straf- mindernden (Geständnis) deutlich. Die Täterkomponente wirkt sich damit insgesamt straferhöhend aus. Die dem Verschulden angemessene Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahre ist um ½ Jahr auf 5 Jahre zu erhöhen. 2.5. Zusammenfassend wäre damit eine höhere als von der Vorinstanz verhängte Strafe auszusprechen, was aufgrund des Verschlechterungs- verbots jedoch nicht infrage kommt (Art. 391 Abs. 2 StPO). Es hat damit mit der vorinstanzlichen Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren sein Bewenden. 2.6. Bei einer Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren fallen sowohl der bedingte als auch der teilbedingte Vollzug ausser Betracht (Art. 42 Abs. 1 bzw. Art. 43 Abs. 1 StGB). 2.7. Die bisher ausgestandene Untersuchungshaft (18. Februar 2021 bis 15. Juli 2021) sowie der vorzeitige Strafvollzug (seit 16. Juli 2021) von insgesamt 762 Tagen sind auf die Freiheitsstrafe anzurechnen (Art. 51 StGB i.V.m. Art. 110 Abs. 7 StGB; Art. 236 Abs. 4 StPO). 3. Die Vorinstanz hat den Beschuldigten gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für die Dauer von 15 Jahren des Landes verwiesen. Der Beschuldigte hat sowohl die Anordnung der Landesverweisung als auch die Dauer akzeptiert, womit es im Berufungsverfahren sein Bewenden hat. 4. Die Vorinstanz hat die beschlagnahmten Vermögenswerte in der Höhe von EUR 650.00 und Fr. 400.00 gestützt auf Art. 70 StGB eingezogen und zur Deckung der Verfahrenskosten verwendet (Art. 268 StPO i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO). -8- Entgegen der Vorinstanz sind die beschlagnahmten Vermögenswerte, die zur Kostendeckung gemäss Art. 268 StPO i.V.m. Art. 442 Abs. 4 StPO verwendet werden, nicht zuerst gestützt auf Art. 70 StGB einzuziehen, denn würde es sich tatsächlich um einzuziehende Vermögenswerte handeln, dürften diese nicht zur Deckung der dem Beschuldigten auferlegten Verfahrenskosten inkl. Entschädigung der amtlichen Verteidigung, der Ersatzforderung und der Geldstrafe verwendet werden, da der beschuldigten Person damit ermöglicht würde, ihre Schulden gegenüber dem Staat mit deliktisch erlangtem Vermögen zu tilgen. Eingezogene Vermögenswerte fallen dann vielmehr an den Staat (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1362/2020 vom 20. Juni 2022 E. 23.6.2). Da vorliegend nicht erwiesen ist, dass es sich bei den beschlagnahmten Vermögenswerten um deliktisch erlangtes Vermögen handelt, kann dieses gemäss Art. 442 Abs. 4 StPO zur (teilweisen) Deckung der erstinstanz- lichen Verfahrenskosten verwendet werden. 5. 5.1. Die Parteien tragen die Kosten des Berufungsverfahrens nach Massgabe ihres Obsiegens und Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Berufung des Beschuldigten ist vollumfänglich abzuweisen. Ausgangs- gemäss ist ihm der auf ihn entfallende Anteil der obergerichtlichen Verfahrenskosten für das Berufungsverfahren gegen den Beschuldigten und B. von Fr. 3'000.00 vollumfänglich aufzuerlegen (§ 18 VKD; Art. 418 Abs. 1 StPO). 5.2. Die amtliche Verteidigerin ist gestützt auf ihre anlässlich der Berufungs- verhandlung eingereichte Kostennote – angepasst an die effektive Dauer der Berufungsverhandlung, abzüglich der Position «Studium Urteils- dispositiv» (da ein solches nicht separat verschickt wird) und mit korrigierter Mehrwertsteuerberechnung – mit gerundet Fr. 5'650.00 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Staatskasse zu entschädigen (Art. 135 Abs. 1 und 2 StPO i.V.m. § 9 AnwT). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 5.3. Die vorinstanzliche Kostenverteilung erweist sich als korrekt und bedarf keiner Korrektur. Der Beschuldigte wird verurteilt und hat daher die erstinstanzlichen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 428 Abs. 3 i.V.m. Art. 426 Abs. 1 StPO). -9- 5.4. Die der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren zugesprochene Entschädigung von Fr. 22'551.70 wurde mit der Berufung nicht angefochten, weshalb darauf nicht zurückgekommen werden kann (Urteil des Bundesgerichts 6B_1299/2018 vom 28. Januar 2019). Diese Entschädigung ist vom Beschuldigten zurückzufordern, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 lit. a StPO). 6. Tritt das Berufungsgericht, wie vorliegend, auf die Berufung ein, so fällt es ein neues Urteil, welches das erstinstanzliche Urteil ersetzt (Art. 408 StPO, Art. 81 StPO). Das ist auch der Fall, wenn eine Berufung vollumfänglich abgewiesen wird (Urteil des Bundesgerichts 6B_761/2017 vom 17. Januar 2018 E. 4 mit Hinweisen). Das Obergericht erkennt: 1. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte ist des gewerbsmässigen betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB schuldig. 2. 2.1. Der Beschuldigte wird hierfür gemäss Art. 147 Abs. 2 StGB, Art. 47 StGB und Art. 40 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 4 ½ Jahren verurteilt. 2.2. Die ausgestandene Untersuchungshaft sowie der vorzeitige Strafvollzug von insgesamt 762 Tagen werden dem Beschuldigten auf die Freiheits- strafe angerechnet. 3. [in Rechtskraft erwachsen] Der Beschuldigte wird gestützt auf Art. 66a Abs. 1 lit. c StGB für 15 Jahre des Landes verwiesen. 4. [in Rechtskraft erwachsen] Die beschlagnahmte Mastercard Nr. […] (ohne Namen) wird eingezogen. Die Staatsanwaltschaft trifft die sachgemässen Verfügungen. - 10 - 5. [in Rechtskraft erwachsen] 5.1. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger C. Fr. 50.00 zu bezahlen. 5.2. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin D. Fr. 1'250.00 zu bezahlen. 5.3. Der Beschuldigte wird verpflichtet, der Privatklägerin E. Fr. 2'450.00 zu bezahlen. 5.4. Der Beschuldigte wird verpflichtet, dem Privatkläger F. Fr. 2'413.50 zu bezahlen. 5.5. Im Übrigen werden die Zivilklagen auf den Zivilweg verwiesen. 6. 6.1. Die anteilsmässig auf den Beschuldigten entfallenden obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 3'000.00 werden ihm vollumfänglich auferlegt. 6.2. Die Obergerichtskasse wird angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das Berufungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 5'650.00 aus- zurichten. Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben. 6.3. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 7'924.85 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 2'650.00) werden dem Beschuldigten auferlegt. 6.4. Das beschlagnahmte Bargeld von EUR 650.00 und Fr. 400.00 wird zur teilweisen Deckung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten verwendet. 6.5. Die vorinstanzliche Gerichtskasse wird – soweit noch keine Auszahlung stattgefunden hat – angewiesen, der amtlichen Verteidigerin für das erstinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 14'402.30 aus- zurichten. - 11 - Diese Entschädigung wird vom Beschuldigten zurückgefordert, sobald es seine finanziellen Verhältnisse erlauben. Zustellung an: […] Rechtsmittelbelehrung für die Beschwerde in Strafsachen (Art. 78 ff., Art. 90 ff. BGG) Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen, von der schriftlichen Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheides an gerechnet, die Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht erhoben werden (Art. 44 Abs. 1, Art. 78, Art. 90, Art. 100 Abs. 1 und Art. 112 Abs. 1 BGG). Die Beschwerde ist schriftlich oder in elektronischer Form beim Schweizerischen Bundes- gericht einzureichen (Art. 42, Art. 100 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdeschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschriften bzw. eine anerkannte elektronische Signatur zu enthalten. In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht (Art. 95 ff. BGG) verletzt. Die Urkunden, auf die sich eine Partei als Beweismittel beruft, sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat; ebenso ist der angefochtene Entscheid beizulegen (Art. 42 BGG). Für die Beschwerde- legitimation ist Art. 81 BGG massgebend. Aarau, 21. März 2023 Obergericht des Kantons Aargau Strafgericht, 1. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Six Stutz