4. 4.1. Die obergerichtlichen Verfahrenskosten von Fr. 4'000.00 werden der Beschuldigten vollumfänglich auferlegt. 4.2. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1'954.00 (inkl. Anklagegebühr von Fr. 1'100.00) werden der Beschuldigten auferlegt. 4.3. Die Beschuldigte hat ihre erst- und zweitinstanzlichen Parteikosten selbst zu tragen. Zustellung an: […] Hinweis zur Bedeutung der bedingt ausgesprochenen Strafe (Art. 44 Abs. 3 StGB)