Entgegen der Vorinstanz musste unter diesen Umständen nicht «in dubio pro reo» davon ausgegangen werden, dass der Drogenschnelltest ein falsches Resultat geliefert hat. Auch wenn aufgrund des Verschlechterungsverbots nicht auf den vorinstanzlichen Freispruch zurückzukommen ist, so steht doch fest, dass die Beschuldigte das gegen sie eingeleitete Verfahren auch hinsichtlich des Konsums von Kokain rechtswidrig und schuldhaft verursacht hat, weshalb ihr in Anwendung von Art. 426 Abs. 2 StPO auch deshalb die vollständigen Verfahrenskosten aufzuerlegen wären. Ihre Parteikosten hat sie selbst zu tragen (Art. 429 Abs. 1 StPO e contrario).